Wartezeit (Gesetzliche Rentenversicherung): Unterschied zwischen den Versionen

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Leistungen aus der Rentenversicherung kann nur beanspruchen, wer ihr vorher bereits eine bestimmte Zeit angehört hat. Die Wartezeit ist somit eine Mindestversicherungszeit. Für die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren und die Wartezeiten von 15 Jahren und 20 Jahren werden [[Gesetzliche Rentenversicherung: Beitragszeiten|Beitrags-]] und [[Gesetzliche Rentenversicherung: Ersatzzeiten|Ersatzzeiten]] sowie Monate aus dem Versorgungsausgleich und aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung berücksichtigt. Für die Wartezeit von 35 Jahren zusätzlich noch [[Gesetzliche Rentenversicherung: Anrechnungszeiten|Anrechnungs-]], [[Gesetzliche Rentenversicherung: Berücksichtigungszeiten|Berücksichtigungs-]] und Zurechnungszeiten, somit alle rentenrechtlichen Zeiten.
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Leistungen aus der Rentenversicherung kann nur beanspruchen, wer ihr vorher bereits eine bestimmte Zeit angehört hat. Die Wartezeit ist somit eine Mindestversicherungszeit. Für die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren und die Wartezeiten von 15 Jahren und 20 Jahren werden [[Beitragszeiten (Gesetzliche Rentenversicherung)|Beitrags-]] und [[Ersatzzeiten (Gesetzliche Rentenversicherung) |Ersatzzeiten]] sowie Monate aus dem Versorgungsausgleich und aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung berücksichtigt. Für die Wartezeit von 35 Jahren zusätzlich noch [[Anrechnungszeiten (Gesetzliche Rentenversicherung)|Anrechnungs-]], [[Berücksichtigungszeiten (Gesetzliche Rentenversicherung)|Berücksichtigungs-]] und Zurechnungszeiten, somit alle [[Rentenrechtliche Zeiten (Gesetzliche Rentenversicherung)|rentenrechtlichen Zeiten]].
 
 
==Weiterführende Links==
 
 
 
Siehe [[Gesetzliche Rentenversicherung]]
 
  
  

Aktuelle Version vom 20. September 2011, 12:17 Uhr

Leistungen aus der Rentenversicherung kann nur beanspruchen, wer ihr vorher bereits eine bestimmte Zeit angehört hat. Die Wartezeit ist somit eine Mindestversicherungszeit. Für die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren und die Wartezeiten von 15 Jahren und 20 Jahren werden Beitrags- und Ersatzzeiten sowie Monate aus dem Versorgungsausgleich und aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung berücksichtigt. Für die Wartezeit von 35 Jahren zusätzlich noch Anrechnungs-, Berücksichtigungs- und Zurechnungszeiten, somit alle rentenrechtlichen Zeiten.


Quellenhinweis: Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuellen Webseiten bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de