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Version vom 6. Mai 2007, 20:01 Uhr

Dieser § 823 BGB ist die zentrale und wichtigste Haftungsnorm des deutschen Zivilrechts. Er ist auf alle Bereiche des täglichen Lebens anwendbar und sieht die Verpflichtung zum Schadensersatz immer dann vor, wenn jemand die in der Vorschrift besonders aufgezählten Rechtsgüter eines anderen rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Die Vorschrift ist auf alle denkbaren Sachverhalte anwendbar, bei denen jemand geschädigt wird, sei es im Privatleben, Beruf, Betrieb, Straßenverkehr, durch fehlerhafte Produkte, durch Abfälle, Abwässer oder durch Umwelteinwirkungen.

Anspruchsvoraussetzungen

Tabelle: Aufbauschema § 823 BGB

Rechtsgutverletzung Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstige absolute Rechte
Zurechenbares Handeln (Kausalität) Positives Tun: Adäquanz

Unterlassen: Verletzung Garantenpflicht

Rechtswidrigkeit ist grds. gegeben, entfällt nur bei Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, wie z.B. Einwilligung, Notwehr, Notstand
Verschulden Verschuldensfähigkeit Grad des Verschuldens:

Vorsatz

Fahrlässigkeit