Schadenersatzanspruch §22 WHG: Unterschied zwischen den Versionen

 
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Die einzige Möglichkeit sich der strengen Gefährdungshaftung des § 22 WHG zu entziehen, ist der Nachweis des Vorliegens höherer Gewalt, die den eingetretenen Schaden ausgelöst haben muss. Unter höherer Gewalt ist ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis zu verstehen, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar ist und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann (z.B. Erdbeben, Orkane, Überschwemmungen, Blitzeinschläge, Flugzeugabstürze).
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Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WHG sind alle aus der Beschaffenheitsveränderung des Wassers entstehenden Schäden zu ersetzen. Der Umfang der aus der Haftung resultierenden Schadenersatzansprüche richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 249 ff BGB. Es gilt der Grundsatz der Naturalrestitution, wonach der Zustand wiederherzustellen ist, der vor Eintritt des schädigenden Ereignisses bestand. Wenn Naturalrestitution nicht möglich ist, z.B. wenn die betroffene Sache völlig vernichtet ist, tritt an dessen Stelle der Kostenersatz.
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Die Ersatzansprüche sind im Gegensatz zu § 823 BGB nicht von der Verletzung bestimmter Rechtsgüter abhängig. Sie umfassen Sachschäden, die daraus herrühren, dass das veränderte Gewässer selbst wieder in seinen ursprünglichen Zustand gebracht werden muss, sowie alle weiteren '''aus dieser Wasserveränderung folgenden Sach-, Personen- und Vermögensschäden einschließlich reiner Vermögensschäden'''. So müssen z.B. erhöhte Aufwendungen eines Wasserversorgungsunternehmens für die Aufbereitung von Trinkwasser vom kontaminationsverursachenden Schädiger ersetzt werden.  
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Version vom 7. Mai 2007, 16:31 Uhr

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WHG sind alle aus der Beschaffenheitsveränderung des Wassers entstehenden Schäden zu ersetzen. Der Umfang der aus der Haftung resultierenden Schadenersatzansprüche richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 249 ff BGB. Es gilt der Grundsatz der Naturalrestitution, wonach der Zustand wiederherzustellen ist, der vor Eintritt des schädigenden Ereignisses bestand. Wenn Naturalrestitution nicht möglich ist, z.B. wenn die betroffene Sache völlig vernichtet ist, tritt an dessen Stelle der Kostenersatz.

Die Ersatzansprüche sind im Gegensatz zu § 823 BGB nicht von der Verletzung bestimmter Rechtsgüter abhängig. Sie umfassen Sachschäden, die daraus herrühren, dass das veränderte Gewässer selbst wieder in seinen ursprünglichen Zustand gebracht werden muss, sowie alle weiteren aus dieser Wasserveränderung folgenden Sach-, Personen- und Vermögensschäden einschließlich reiner Vermögensschäden. So müssen z.B. erhöhte Aufwendungen eines Wasserversorgungsunternehmens für die Aufbereitung von Trinkwasser vom kontaminationsverursachenden Schädiger ersetzt werden.