Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG): Unterschied zwischen den Versionen

 
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* Erweiterung der Gefährdungshaftung auf die Umweltpfade  
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* Erweiterung der Gefährdungshaftung auf die Umweltpfade Boden und Luft, wogegen bisher nur der Bereich Wasser durch das WHG erfasst war,
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* veränderte Beweislastverteilung zugunsten des Geschädigten mittels Normierung einer Ursachenvermutung,
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* Einführung von Auskunftsansprüchen des Geschädigten,
 
* Einführung von Auskunftsansprüchen des Geschädigten,

Version vom 7. Mai 2007, 16:37 Uhr

Das zum 01.01.1991 in Kraft getretene Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) spiegelt das in den Jahren davor durch die Umweltkatastrophen insbesondere von 1986 wie Sandoz und Tschernobyl enorm gestiegene Umweltbewusstsein in der Bevölkerung wieder. In seinen Auswirkungen bedeutet es eine erhebliche Haftungsverschärfung des bis dahin bestehenden zivilrechtlichen Umwelthaftungsrechts. Trotz des vielleicht missverständlichen Titels des Gesetzes dient es nicht primär zum Schutz der Umwelt als solcher, also z.B. vor den Auswirkungen des sauren Regens und des Ozonlochs, sondern dem Schutz des Einzelnen vor Verletzung seiner Rechtsgüter durch eine Umwelteinwirkung.

Zielsetzung des Gesetzes ist es, den Geschädigten eine bessere Rechtsposition gegenüber den Schädigern zu verschaffen und die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen zu erleichtern. Gleichzeitig soll das UmweltHG aber auch der allgemeinen Umweltvorsorge dienen, also den Einzelnen zu vorsichtigen, Schadenersatz vermeidenden Verhalten veranlassen.

Von besonderer Bedeutung ist dabei die

Anspruchsvoraussetzungen des § 1 UmweltHG

§ 1 Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen
Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer der im Anhang 1 genannten Anlagen ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.