Private Haftpflichtversicherungen (PHV): Unterschied zwischen den Versionen

 
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Haftungsgefahren lauern nicht nur bei betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten, auch der private Lebensbereich birgt etliche Risiken schadenersatzpflichtig gemacht zu werden.
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Aus den Erläuterungen zu den Haftungsgrundlagen konnten Sie entnehmen, dass der
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- Halter eines Kraftfahrzeuges,
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- Inhaber eines Öltanks,
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- Hauseigentümer,
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- Hunde- und Pferdehalter
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verschuldensunabhängig,
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der
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- Hauseigentümer,
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- Familienvater,
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- Dienstherr eigenen Haushaltspersonals
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aus Verschulden mit umgekehrter Beweislast,
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der
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- Hobbysportler,
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- Mieter
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aus Verschulden
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für aus diesen Bereichen entstehende Schäden haftet.
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Für Schäden aus dem privaten Lebensbereich gibt es für diese verschiedenen Bereiche auch spezielle Haftpflichtversicherungen.
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Tabelle 26 Haftpflichtversicherungen im privaten Bereich
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Haftpflichtversicherungen (HV) im privaten Bereich Anwendungsbereich
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Kfz-HV Halter eines Kfz
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Tierhalter- HV Halten von Hunden, Pferden oder anderen Luxustieren
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Gewässerschaden- HV Inhaber von Öltanks
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Jagd- HV Jäger
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Sportboot- HV Motor-, Segelboote, Windsurfbretter
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Luftfahrzeug-HV Segel- und Motorflieger, Gebrauch motor- bzw. treibsatzgetriebener Flugmodelle
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Bauherren-HV Bauherr für private Bauvorhaben
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Haus- und Grundbesitzer-HV Vermietung von Häusern oder Wohnungen
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Privat-HV alle sonstigen privaten Lebensbereiche, z.B. als Familienvorstand, Sportler, Mieter
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Der Bereich der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ist in einer eigenen Versicherungssparte geregelt und wird daher nicht im Rahmen dieses guides erläutert.
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Zu den Arten der Allgemeinen Haftpflichtversicherungen erhalten Sie nachstehend die wesentlichsten Informationen.
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11.1 PRIVAT-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
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Die wichtigste und umfassendste Haftpflichtversicherungsart dabei ist die Privat-Haftpflichtversicherung (PHV). Obwohl sie eigentlich jeder braucht, haben nur ca. 60% der Haushalte in Deutschland eine solche abgeschlossen. Dabei ist sie auf dem Versicherungsmarkt günstig und mit weitem Versicherungsumfang zu erhalten. Grundlage des Deckungsumfangs ist auch hier die AHB sowie die je nach Anbieter differierenden BBR.
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11.1.1 ANWENDUNGSBEREICH
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Versichertes Risiko und versicherte Personen
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Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung -.
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Grundsätzlich versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens.
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Eine Haftpflichtversicherung hat für den Einzelnen und für Familien eine große Bedeutung, da jeder sich unachtsam verhalten und dadurch gegenüber anderen zum Schadenersatz, meist aus der Verschuldenshaftung des § 823 BGB verpflichtet sein kann. Im Privatleben ist dies z.B. als
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- Teilnehmer am Straßenverkehr (als Fußgänger, Radfah- rer, Inliner, Skateboard– oder Scooter-Fahrer),
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- Freizeitsportler (z.B. Fußballer, Skifahrer, Jogger, Wande- rer, Paddler),
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- Tierhalter (z.B. Katze, Meerschwein),
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- Immobilieninhaber (Haus, Wohnung – gleich ob Eigentum oder Miete),
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- Aufsichtsperson (z.B. Vater, Babysitter),
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- Gastgeber oder Gast einer Feier o.ä.,
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- Hobbygärtner,
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- Kinogänger, Theaterbesucher etc.
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Es können aber auch nicht alle Risiken, die aus den Gefahren des täglichen Lebens entstehen, durch die PHV abgedeckt werden. Nicht darüber versicherbar sind Ansprüche aus Gefahren, die nicht dem privaten Lebensbereich unterfallen sondern dem Bereich der Betriebs- und Berufshaftpflicht zugeordnet werden.
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Folgende Risiken, wie insbesondere die Fälle der Haftung als Arbeitnehmer, fallen daher nicht unter den Versicherungsschutz der PHV:
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- Gefahren eines Betriebes
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Dazu zählen sämtliche Tätigkeiten während der Arbeitszeit sowohl inner- als auch außerhalb des Betriebs, wobei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Betrieb und dem Umstand, durch den der VN haftpflichtig wurde, bestehen muss.
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Beispiele:
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- Der Versicherungsvermittler und Hobby-Bodybuilder begrüßt eine Kundin mittels kräftigen Handschlags. Die Kundin erleidet dadurch Knochenbrüche in den Fingern.
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- Die Rechtsanwaltsgehilfin wird von ihrem Chef beauftragt, neue Druckerpatronen zu besorgen. Auf ihrem Fußweg zum Laden verursacht sie einen Verkehrsunfall.
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Anders ist es zu beurteilen, wenn der Versicherungsvermittler beim morgendlichen Zeitung holen die Zeitungsausträgerin auf die beschriebene Weise begrüßt und schädigt oder die Rechtsanwaltsgehilfin in ihrer Mittagspause in den Laden geht, um sich selbst eine Druckerpatrone für ihren Heim-PC zu holen.
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- Gefahren eines Berufes
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Der Beruf wird hierbei definiert als Tätigkeit, die auf Dauer angelegt und zum Erwerb des Lebensunterhalts bestimmt ist.
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Beispiele:
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- Ein angestellter Arbeiter der Umzugsfirma U verursacht bei einem Umzug Schäden an der Wand des Treppenhauses.
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- Der Lehramtsstudent gibt regelmäßig Nachhilfestunden, um sich sein Studium zu finanzieren. In dem Zimmer eines Schülers wirft er dessen Schreibtischlampe vom Tisch, die daraufhin zerbricht.
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Nicht ausgeschlossen ist allerdings der spontane und ungeplante Einsatz der durch den Beruf erworbenen Fähigkeiten zu privaten Zwecken oder aus privaten Motiven.
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Beispiel:
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Ein angestellter Arbeiter der Umzugsfirma U kommt am Wochenende vom Einkaufen nach Hause. Dabei sieht er, dass sein Nachbar gerade umzieht. Spontan hilft er ihm einen sperrigen Schrank aus dem Treppenhaus zu tragen. Hierbei verursacht er Schäden an der Wand des Treppenhauses.
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Werden die im Beruf erworbenen Fähigkeiten außerhalb des eigentlichen Angestelltenverhältnisses jedoch zu sog. Schwarzarbeiten genutzt, besteht für dabei entstehende Schäden kein Versicherungsschutz über die PHV.
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Beispiel:
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Ein angestellter Arbeiter der Umzugsfirma U arbeitet entgeltlich am Wochenende außerhalb seiner Arbeitszeit bei verschiedenen Umzügen.
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- Gefahren eines Dienstes
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Dienste sind zwar mit einer beruflichen Tätigkeit vergleichbar, auf sie trifft jedoch die Bezeichnung „Beruf“ nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht zu.
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Beispiel:
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Der Zivildienstleistende wirft in der Wohnung einer Pflegeperson eine wertvolle Vase herunter.
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- Gefahren eines Amtes
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Mit Amt bezeichnet man den Aufgabenbereich, der einer Person vom Staat zur Erledigung übertragen wird.
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Beispiel:
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Dem verantwortlichen bei der Stadt beamteten Statiker unterläuft ein Berechnungsfehler, wodurch ein Gebäude einstürzt.
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- Gefahren eines Ehrenamtes
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Die Ausübung eines Ehrenamtes erfolgt nebenberuflich gegen Aufwandsentschädigung.
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- Gefahren einer verantwortlichen Tätigkeit im Verein
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Der Ausschluss bezieht sich hierbei nur auf verantwortliche, also hervorgehobene Tätigkeiten sowohl in festen (z.B. Sportvereinen) als auch in lockeren Zusammenschlüssen (z.B. Bürgerinitiativen).
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Beispiel:
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Der Kletterkursübungsleiter des Klettervereins vergisst die Sicherung eines Teilnehmers, der daraufhin abstürzt.
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Nicht darunter fällt die normale Mitgliedschaft und Betätigung im Verein.
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Beispiel:
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Der Fußballer des SV schießt im Training einen Ball in das Fenster des Nachbarn.
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- Gefahren aus ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung
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Hierzu muss eine Beschäftigung aus dem Rahmen üblicher Betätigungen des täglichen Lebens herausfallen und eine erhöhte Gefährdung anderer Personen mit sich bringen. Außerdem muss diese Tätigkeit generell als ungewöhnlich und gefährlich eingestuft werden. Weiterhin müssen dabei beide Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein, damit sich der VR auf diesen Deckungsausschlusstatbestand berufen kann.
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Aus diesen Ausführungen ist schon zu erkennen, dass dieser Ausnahmetatbestand selten zum Tragen kommt. Insbesondere trifft er bei den gängigen Heimwerkertätigkeiten auch trotz fehlender Erfahrung und Können der Heimwerker nur ausnahmsweise zu.
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Beispiele:
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- Der Buchhalter fällt den in seinem Garten stehenden alten und großen Baum, ohne fachkundige Hilfe und Sicherungsmaßnahmen. Der Baum fällt in die ungeplante Richtung auf das Dach des Nachbarn.
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- Der Softwareprogrammierer P ist genervt von den Maulwürfen in seinem Garten. Um diese zu vertreiben, verlegt er eine Starkstromleitung in den Garten und steckt Metallstäbe in den Boden. Nach Verbinden der Stäbe mit dem Starkstrom erleidet nicht nur P selbst einen tödlichen Stromschlag sondern auch die sich im Garten des P befindenden und neugierig beobachtenden beiden Nachbarskinder.
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- Geschichtslehrer G ist leidenschaftlicher Sammler von Blindgängern und Geschossen aus Kriegen. Da ein angeblicher Blindgänger im Keller des G dann doch explodiert, gerät sein Haus in Brand. Dieser beschädigt auch das Nachbargebäude.
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Der Ausschluss greift jedenfalls dann, wenn der VN Straftaten vornimmt, die zu Personen- oder Sachschäden führen. Dann liegt aber auch der Deckungsausschluss des Vorsatzes vor.
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[[Kategorie: PHV]]
 
[[Kategorie: PHV]]

Version vom 14. Mai 2007, 13:57 Uhr

Haftungsgefahren lauern nicht nur bei betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten, auch der private Lebensbereich birgt etliche Risiken schadenersatzpflichtig gemacht zu werden.

Aus den Erläuterungen zu den Haftungsgrundlagen konnten Sie entnehmen, dass der - Halter eines Kraftfahrzeuges, - Inhaber eines Öltanks, - Hauseigentümer, - Hunde- und Pferdehalter verschuldensunabhängig,

der - Hauseigentümer, - Familienvater, - Dienstherr eigenen Haushaltspersonals aus Verschulden mit umgekehrter Beweislast,

der - Hobbysportler, - Mieter aus Verschulden

für aus diesen Bereichen entstehende Schäden haftet.

Für Schäden aus dem privaten Lebensbereich gibt es für diese verschiedenen Bereiche auch spezielle Haftpflichtversicherungen.


Tabelle 26 Haftpflichtversicherungen im privaten Bereich Haftpflichtversicherungen (HV) im privaten Bereich Anwendungsbereich Kfz-HV Halter eines Kfz Tierhalter- HV Halten von Hunden, Pferden oder anderen Luxustieren Gewässerschaden- HV Inhaber von Öltanks Jagd- HV Jäger Sportboot- HV Motor-, Segelboote, Windsurfbretter Luftfahrzeug-HV Segel- und Motorflieger, Gebrauch motor- bzw. treibsatzgetriebener Flugmodelle Bauherren-HV Bauherr für private Bauvorhaben Haus- und Grundbesitzer-HV Vermietung von Häusern oder Wohnungen Privat-HV alle sonstigen privaten Lebensbereiche, z.B. als Familienvorstand, Sportler, Mieter

Der Bereich der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ist in einer eigenen Versicherungssparte geregelt und wird daher nicht im Rahmen dieses guides erläutert.

Zu den Arten der Allgemeinen Haftpflichtversicherungen erhalten Sie nachstehend die wesentlichsten Informationen. 11.1 PRIVAT-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG Die wichtigste und umfassendste Haftpflichtversicherungsart dabei ist die Privat-Haftpflichtversicherung (PHV). Obwohl sie eigentlich jeder braucht, haben nur ca. 60% der Haushalte in Deutschland eine solche abgeschlossen. Dabei ist sie auf dem Versicherungsmarkt günstig und mit weitem Versicherungsumfang zu erhalten. Grundlage des Deckungsumfangs ist auch hier die AHB sowie die je nach Anbieter differierenden BBR. 11.1.1 ANWENDUNGSBEREICH Versichertes Risiko und versicherte Personen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung -.

Grundsätzlich versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens. Eine Haftpflichtversicherung hat für den Einzelnen und für Familien eine große Bedeutung, da jeder sich unachtsam verhalten und dadurch gegenüber anderen zum Schadenersatz, meist aus der Verschuldenshaftung des § 823 BGB verpflichtet sein kann. Im Privatleben ist dies z.B. als

- Teilnehmer am Straßenverkehr (als Fußgänger, Radfah- rer, Inliner, Skateboard– oder Scooter-Fahrer),

- Freizeitsportler (z.B. Fußballer, Skifahrer, Jogger, Wande- rer, Paddler),

- Tierhalter (z.B. Katze, Meerschwein),

- Immobilieninhaber (Haus, Wohnung – gleich ob Eigentum oder Miete), - Aufsichtsperson (z.B. Vater, Babysitter),

- Gastgeber oder Gast einer Feier o.ä.,

- Hobbygärtner,

- Kinogänger, Theaterbesucher etc.

Es können aber auch nicht alle Risiken, die aus den Gefahren des täglichen Lebens entstehen, durch die PHV abgedeckt werden. Nicht darüber versicherbar sind Ansprüche aus Gefahren, die nicht dem privaten Lebensbereich unterfallen sondern dem Bereich der Betriebs- und Berufshaftpflicht zugeordnet werden.

Folgende Risiken, wie insbesondere die Fälle der Haftung als Arbeitnehmer, fallen daher nicht unter den Versicherungsschutz der PHV: - Gefahren eines Betriebes Dazu zählen sämtliche Tätigkeiten während der Arbeitszeit sowohl inner- als auch außerhalb des Betriebs, wobei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Betrieb und dem Umstand, durch den der VN haftpflichtig wurde, bestehen muss.

Beispiele: - Der Versicherungsvermittler und Hobby-Bodybuilder begrüßt eine Kundin mittels kräftigen Handschlags. Die Kundin erleidet dadurch Knochenbrüche in den Fingern. - Die Rechtsanwaltsgehilfin wird von ihrem Chef beauftragt, neue Druckerpatronen zu besorgen. Auf ihrem Fußweg zum Laden verursacht sie einen Verkehrsunfall.

Anders ist es zu beurteilen, wenn der Versicherungsvermittler beim morgendlichen Zeitung holen die Zeitungsausträgerin auf die beschriebene Weise begrüßt und schädigt oder die Rechtsanwaltsgehilfin in ihrer Mittagspause in den Laden geht, um sich selbst eine Druckerpatrone für ihren Heim-PC zu holen.

- Gefahren eines Berufes Der Beruf wird hierbei definiert als Tätigkeit, die auf Dauer angelegt und zum Erwerb des Lebensunterhalts bestimmt ist.

Beispiele: - Ein angestellter Arbeiter der Umzugsfirma U verursacht bei einem Umzug Schäden an der Wand des Treppenhauses. - Der Lehramtsstudent gibt regelmäßig Nachhilfestunden, um sich sein Studium zu finanzieren. In dem Zimmer eines Schülers wirft er dessen Schreibtischlampe vom Tisch, die daraufhin zerbricht.

Nicht ausgeschlossen ist allerdings der spontane und ungeplante Einsatz der durch den Beruf erworbenen Fähigkeiten zu privaten Zwecken oder aus privaten Motiven.

Beispiel: Ein angestellter Arbeiter der Umzugsfirma U kommt am Wochenende vom Einkaufen nach Hause. Dabei sieht er, dass sein Nachbar gerade umzieht. Spontan hilft er ihm einen sperrigen Schrank aus dem Treppenhaus zu tragen. Hierbei verursacht er Schäden an der Wand des Treppenhauses.

Werden die im Beruf erworbenen Fähigkeiten außerhalb des eigentlichen Angestelltenverhältnisses jedoch zu sog. Schwarzarbeiten genutzt, besteht für dabei entstehende Schäden kein Versicherungsschutz über die PHV.

Beispiel: Ein angestellter Arbeiter der Umzugsfirma U arbeitet entgeltlich am Wochenende außerhalb seiner Arbeitszeit bei verschiedenen Umzügen.

- Gefahren eines Dienstes Dienste sind zwar mit einer beruflichen Tätigkeit vergleichbar, auf sie trifft jedoch die Bezeichnung „Beruf“ nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht zu.

Beispiel: Der Zivildienstleistende wirft in der Wohnung einer Pflegeperson eine wertvolle Vase herunter.

- Gefahren eines Amtes Mit Amt bezeichnet man den Aufgabenbereich, der einer Person vom Staat zur Erledigung übertragen wird.

Beispiel: Dem verantwortlichen bei der Stadt beamteten Statiker unterläuft ein Berechnungsfehler, wodurch ein Gebäude einstürzt.

- Gefahren eines Ehrenamtes Die Ausübung eines Ehrenamtes erfolgt nebenberuflich gegen Aufwandsentschädigung.

- Gefahren einer verantwortlichen Tätigkeit im Verein Der Ausschluss bezieht sich hierbei nur auf verantwortliche, also hervorgehobene Tätigkeiten sowohl in festen (z.B. Sportvereinen) als auch in lockeren Zusammenschlüssen (z.B. Bürgerinitiativen). Beispiel: Der Kletterkursübungsleiter des Klettervereins vergisst die Sicherung eines Teilnehmers, der daraufhin abstürzt.

Nicht darunter fällt die normale Mitgliedschaft und Betätigung im Verein.

Beispiel: Der Fußballer des SV schießt im Training einen Ball in das Fenster des Nachbarn.

- Gefahren aus ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung Hierzu muss eine Beschäftigung aus dem Rahmen üblicher Betätigungen des täglichen Lebens herausfallen und eine erhöhte Gefährdung anderer Personen mit sich bringen. Außerdem muss diese Tätigkeit generell als ungewöhnlich und gefährlich eingestuft werden. Weiterhin müssen dabei beide Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein, damit sich der VR auf diesen Deckungsausschlusstatbestand berufen kann.

Aus diesen Ausführungen ist schon zu erkennen, dass dieser Ausnahmetatbestand selten zum Tragen kommt. Insbesondere trifft er bei den gängigen Heimwerkertätigkeiten auch trotz fehlender Erfahrung und Können der Heimwerker nur ausnahmsweise zu.

Beispiele: - Der Buchhalter fällt den in seinem Garten stehenden alten und großen Baum, ohne fachkundige Hilfe und Sicherungsmaßnahmen. Der Baum fällt in die ungeplante Richtung auf das Dach des Nachbarn.

- Der Softwareprogrammierer P ist genervt von den Maulwürfen in seinem Garten. Um diese zu vertreiben, verlegt er eine Starkstromleitung in den Garten und steckt Metallstäbe in den Boden. Nach Verbinden der Stäbe mit dem Starkstrom erleidet nicht nur P selbst einen tödlichen Stromschlag sondern auch die sich im Garten des P befindenden und neugierig beobachtenden beiden Nachbarskinder.

- Geschichtslehrer G ist leidenschaftlicher Sammler von Blindgängern und Geschossen aus Kriegen. Da ein angeblicher Blindgänger im Keller des G dann doch explodiert, gerät sein Haus in Brand. Dieser beschädigt auch das Nachbargebäude.

Der Ausschluss greift jedenfalls dann, wenn der VN Straftaten vornimmt, die zu Personen- oder Sachschäden führen. Dann liegt aber auch der Deckungsausschluss des Vorsatzes vor.