Belegschafts- und Besucherhabe (BHV): Unterschied zwischen den Versionen

 
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  Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung oder Vernichtung sowie Abhandenkommens von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher, von Kraftfahrzeugen der Betriebsangehörigen und Besucher, sofern diese Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden. Liegen die Abstellplätze außerhalb des Betriebsgrundstücks, so besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Abstellplätze entweder ständig bewacht oder durch ausreichende Sicherung gegen unerlaubten Zutritt oder unerlaubte Benutzung durch betriebsfremde Personen geschützt sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
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  Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend
  Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, bargeldlosen Zahlungsmitteln (z.B. Kredit- / EC-Karten, Schecks), Urkunden, Schmuck und anderen Wertsachen.
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  von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des  
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  Versicherungsnehmers wegen Beschädigung oder Vernichtung sowie  
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  Abhandenkommens von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher,  
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  von Kraftfahrzeugen der Betriebsangehörigen und Besucher, sofern  
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  diese Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des  
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  Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden. Liegen die  
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  Abstellplätze außerhalb des Betriebsgrundstücks, so besteht  
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  Versicherungsschutz nur, wenn die Abstellplätze entweder ständig  
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  sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
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  Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von  
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  Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, bargeldlosen Zahlungsmitteln  
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Version vom 16. Mai 2007, 11:41 Uhr

Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend
 von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des 
 Versicherungsnehmers wegen Beschädigung oder Vernichtung sowie 
 Abhandenkommens von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher, 
 von Kraftfahrzeugen der Betriebsangehörigen und Besucher, sofern 
 diese Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des 
 Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden. Liegen die 
 Abstellplätze außerhalb des Betriebsgrundstücks, so besteht 
 Versicherungsschutz nur, wenn die Abstellplätze entweder ständig 
 bewacht oder durch ausreichende Sicherung gegen unerlaubten Zutritt
 oder unerlaubte Benutzung durch betriebsfremde Personen geschützt 
 sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von 
 Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, bargeldlosen Zahlungsmitteln 
 (z.B. Kredit- / EC-Karten, Schecks), Urkunden, Schmuck und anderen 
 Wertsachen.

Beispiele: