Leitungsschäden (BHV): Unterschied zwischen den Versionen

 
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  Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und Oberleitungen.
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  Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen  
  Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
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(Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere  
  Auf die Bestimmungen in Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) wird hingewiesen.
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Leitungen) sowie Frei- und Oberleitungen.
  Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen) bleiben bestehen.
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  Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.7 AHB - die gesetzliche  
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Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen und alle sich
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daraus ergebenden Vermögensschäden.
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  Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an  
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Leistungen) bleiben bestehen.
  
 
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Version vom 18. Mai 2007, 15:30 Uhr

Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen 
(Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere 
Leitungen) sowie Frei- und Oberleitungen.
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.7 AHB - die gesetzliche 
Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
Auf die Bestimmungen in Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) wird 
hingewiesen.
Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an 
hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen 
Leistungen) bleiben bestehen.

Beispiele: