Admin (Diskussion | Beiträge) K |
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− | |Rechtsgutsverletzung||Körper, Gesundheit; Eigentum privater Endverbraucher | + | |'''Rechtsgutsverletzung'''||Körper, Gesundheit; Eigentum privater Endverbraucher |
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− | |durch Produkt||alle beweglichen Sachen unabhängig von Aggregatzustand und von Verarbeitung | + | |'''durch Produkt'''||alle beweglichen Sachen unabhängig von Aggregatzustand und von Verarbeitung |
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− | |Produktfehler||Produkt ist im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens nicht sicher | + | |'''Produktfehler'''||Produkt ist im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens nicht sicher |
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− | |Schädiger|| | + | |'''Schädiger'''|| |
* End- und Teilprodukthersteller Zulieferer, | * End- und Teilprodukthersteller Zulieferer, | ||
* Quasi-Hersteller | * Quasi-Hersteller | ||
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* Lieferanten | * Lieferanten | ||
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− | |Haftungsausschlüsse|| | + | |'''Haftungsausschlüsse'''|| |
* Hersteller hat Produkt nicht in Verkehr gebracht, | * Hersteller hat Produkt nicht in Verkehr gebracht, | ||
* Fehlerfreiheit im Zeitpunkt des Inverkehrbringens, | * Fehlerfreiheit im Zeitpunkt des Inverkehrbringens, | ||
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* nicht erkennbarer Entwicklungsfehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens, | * nicht erkennbarer Entwicklungsfehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens, | ||
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− | |Umfang Schadenersatz|| | + | |'''Umfang Schadenersatz'''|| |
Personenschäden bis 85 Mio. EUR | Personenschäden bis 85 Mio. EUR | ||
Sachschäden bis 85 Mio. EUR, | Sachschäden bis 85 Mio. EUR, |
Rechtsgutsverletzung | Körper, Gesundheit; Eigentum privater Endverbraucher |
durch Produkt | alle beweglichen Sachen unabhängig von Aggregatzustand und von Verarbeitung |
Produktfehler | Produkt ist im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens nicht sicher |
Schädiger |
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Haftungsausschlüsse |
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Umfang Schadenersatz |
Personenschäden bis 85 Mio. EUR Sachschäden bis 85 Mio. EUR, und über 500 EUR hinaus (=SB) |
Tabelle: Produkthaftungsgesetz
Zur Verbesserung des Verbraucherschutzes trat am 1.1.1990 das Produkthaftungsgesetz in Kraft, das die verschuldensabhängige deliktische Haftung für fehlerhafte Produkte aus § 823 BGB um eine Gefährdungshaftung erweitert.
§ 1 Haftung (1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
Beispiele: