Private Haftpflichtversicherungen (PHV): Unterschied zwischen den Versionen

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'''Tabelle Haftpflichtversicherungen im privaten Bereich'''
  
  

Version vom 21. Mai 2007, 09:45 Uhr

Haftungsgefahren lauern nicht nur bei betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten, auch der private Lebensbereich birgt etliche Risiken schadenersatzpflichtig gemacht zu werden.

Aus den Erläuterungen zu den Haftungsgrundlagen konnten Sie entnehmen, dass der

verschuldensunabhängig,


der

aus Verschulden mit umgekehrter Beweislast,


der

Mieter aus Verschulden

für aus diesen Bereichen entstehende Schäden haftet.

Für Schäden aus dem privaten Lebensbereich gibt es für diese verschiedenen Bereiche auch spezielle Haftpflichtversicherungen.


Haftpflichtversicherungen (HV) im privaten Bereich

Anwendungsbereich

Kfz-HV Halter eines Kfz
Tierhalter- HV Halten von Hunden, Pferden oder anderen Luxustieren
Gewässerschaden- HV Inhaber von Öltanks
Jagd- HV Jäger
Sportboot- HV Motor-, Segelboote, Windsurfbretter
Luftfahrzeug-HV Segel- und Motorflieger, Gebrauch motor- bzw. treibsatzgetriebener Flugmodelle
Bauherren-HV Bauherr für private Bauvorhaben
Haus- und Grundbesitzer-HV Vermietung von Häusern oder Wohnungen
Privat-HV alle sonstigen privaten Lebensbereiche, z.B. als Familienvorstand, Sportler, Mieter

Tabelle Haftpflichtversicherungen im privaten Bereich


Der Bereich der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ist in einer eigenen Versicherungssparte geregelt und wird daher nicht im Rahmen dieses guides erläutert.

Zu den Arten der Allgemeinen Haftpflichtversicherungen erhalten Sie nachstehend die wesentlichsten Informationen.


PRIVAT-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG Die wichtigste und umfassendste Haftpflichtversicherungsart dabei ist die Privat-Haftpflichtversicherung (PHV). Obwohl sie eigentlich jeder braucht, haben nur ca. 60% der Haushalte in Deutschland eine solche abgeschlossen. Dabei ist sie auf dem Versicherungsmarkt günstig und mit weitem Versicherungsumfang zu erhalten. Grundlage des Deckungsumfangs ist auch hier die AHB sowie die je nach Anbieter differierenden BBR.


ANWENDUNGSBEREICH

Versichertes Risiko und versicherte Personen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 
als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit 
Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Amtes (auch 
Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen 
aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung.

Grundsätzlich versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens. Eine Haftpflichtversicherung hat für den Einzelnen und für Familien eine große Bedeutung, da jeder sich unachtsam verhalten und dadurch gegenüber anderen zum Schadenersatz, meist aus der Verschuldenshaftung des § 823 BGB verpflichtet sein kann. Im Privatleben ist dies z.B. als

Es können aber auch nicht alle Risiken, die aus den Gefahren des täglichen Lebens entstehen, durch die PHV abgedeckt werden. Nicht darüber versicherbar sind Ansprüche aus Gefahren, die nicht dem privaten Lebensbereich unterfallen sondern dem Bereich der Betriebs- und Berufshaftpflicht zugeordnet werden.

Folgende Risiken, wie insbesondere die Fälle der Haftung als Arbeitnehmer, fallen daher nicht unter den Versicherungsschutz der PHV:


Dazu zählen sämtliche Tätigkeiten während der Arbeitszeit sowohl inner- als auch außerhalb des Betriebs, wobei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Betrieb und dem Umstand, durch den der VN haftpflichtig wurde, bestehen muss.

Beispiele:

Anders ist es zu beurteilen, wenn der Versicherungsvermittler beim morgendlichen Zeitung holen die Zeitungsausträgerin auf die beschriebene Weise begrüßt und schädigt oder die Rechtsanwaltsgehilfin in ihrer Mittagspause in den Laden geht, um sich selbst eine Druckerpatrone für ihren Heim-PC zu holen.


Der Beruf wird hierbei definiert als Tätigkeit, die auf Dauer angelegt und zum Erwerb des Lebensunterhalts bestimmt ist.

Beispiele:

Nicht ausgeschlossen ist allerdings der spontane und ungeplante Einsatz der durch den Beruf erworbenen Fähigkeiten zu privaten Zwecken oder aus privaten Motiven.

Beispiel:

Werden die im Beruf erworbenen Fähigkeiten außerhalb des eigentlichen Angestelltenverhältnisses jedoch zu sog. Schwarzarbeiten genutzt, besteht für dabei entstehende Schäden kein Versicherungsschutz über die PHV.

Beispiel:


Dienste sind zwar mit einer beruflichen Tätigkeit vergleichbar, auf sie trifft jedoch die Bezeichnung „Beruf“ nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht zu.

Beispiel:


Mit Amt bezeichnet man den Aufgabenbereich, der einer Person vom Staat zur Erledigung übertragen wird.

Beispiel:


Die Ausübung eines Ehrenamtes erfolgt nebenberuflich gegen Aufwandsentschädigung.


Der Ausschluss bezieht sich hierbei nur auf verantwortliche, also hervorgehobene Tätigkeiten sowohl in festen (z.B. Sportvereinen) als auch in lockeren Zusammenschlüssen (z.B. Bürgerinitiativen).

Beispiel:

Nicht darunter fällt die normale Mitgliedschaft und Betätigung im Verein.

Beispiel:


Hierzu muss eine Beschäftigung aus dem Rahmen üblicher Betätigungen des täglichen Lebens herausfallen und eine erhöhte Gefährdung anderer Personen mit sich bringen. Außerdem muss diese Tätigkeit generell als ungewöhnlich und gefährlich eingestuft werden. Weiterhin müssen dabei beide Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein, damit sich der VR auf diesen Deckungsausschlusstatbestand berufen kann.

Aus diesen Ausführungen ist schon zu erkennen, dass dieser Ausnahmetatbestand selten zum Tragen kommt. Insbesondere trifft er bei den gängigen Heimwerkertätigkeiten auch trotz fehlender Erfahrung und Können der Heimwerker nur ausnahmsweise zu.

Beispiele:

Der Ausschluss greift jedenfalls dann, wenn der VN Straftaten vornimmt, die zu Personen- oder Sachschäden führen. Dann liegt aber auch der Deckungsausschluss des Vorsatzes vor.