Sachleistungsprinzip (Gesetzliche Krankenversicherung): Unterschied zwischen den Versionen

 
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In einem Dreiecksverhältnis stehen die Vertragspartner zueinander.
 
In einem Dreiecksverhältnis stehen die Vertragspartner zueinander.
  
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Version vom 22. Mai 2007, 12:24 Uhr

In der gesetzlichen Krankenversicherung hat jeder Versicherter Anspruch auf die im Leistungskatalog vorgesehenen Leistungen. Im Fachjargon spricht man vom Sachleistungsprinzip. Etwaige Ansprüche auf Kostenerstattung gibt es daher in der GKV nicht.

In einem Dreiecksverhältnis stehen die Vertragspartner zueinander.

Abbildung 5: Sachleistungsprinzip in der GKV (exemplarische Darstellung)


(* GOÄ= Gebührenordnung der Ärzte / GOZ = Gebührenordnung der Zahnärzte)