Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (ESTDV) (BU): Unterschied zwischen den Versionen

 
Zeile 17: Zeile 17:
 
(2) Der Ertrag der Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten), ist nach der Lebenserwartung unter Berücksichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln. Der Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
 
(2) Der Ertrag der Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten), ist nach der Lebenserwartung unter Berücksichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln. Der Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
  
 +
''TABELLE''
  
 
[[Kategorie: Berufsunfähigkeitsversicherung]]
 
[[Kategorie: Berufsunfähigkeitsversicherung]]
 
[[Kategorie: Private Berufsunfähigkeitsversicherung]]
 
[[Kategorie: Private Berufsunfähigkeitsversicherung]]

Version vom 31. Mai 2007, 22:07 Uhr

in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. 5.2000. Zuletzt geändert durch Veröffentlichung vom 29.12.2004.

- Auszug –

.....

§ 55 Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonderen Fällen

(1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden Fällen auf Grund der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:

1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben. Dabei ist das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten maßgebend;

2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt. Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr dieser Person maßgebend;

3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängt. Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr der ältesten Person maßgebend, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, und das Lebensjahr der jüngsten Person, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt.

(2) Der Ertrag der Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten), ist nach der Lebenserwartung unter Berücksichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln. Der Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

TABELLE