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− | == | + | ==Insolvenzsicherung== |
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{|class = "table2" width = "750px" cellspacing = "0" cellpadding = "5" | {|class = "table2" width = "750px" cellspacing = "0" cellpadding = "5" | ||
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|style = "background-color: #EFEFEF" valign = "top"| | |style = "background-color: #EFEFEF" valign = "top"| | ||
+ | *bei unverfallbaren Anwartschaften Absicherung über den PSVaG gem. §§ 7-15 BetrAVG erforderlich, wenn | ||
+ | **das Bezugsrecht widerruflich gestaltet ist bzw. | ||
+ | **die Direktversicherung beliehen ist | ||
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+ | *keine Sicherungspflicht bei nicht beliehenen Direktversicherungen mit unwiderruflichem Bezugsrecht | ||
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+ | |valign = "top"| | ||
+ | *bei unverfallbaren Anwartschaften Absicherung über den PSVaG gem. §§ 7-15 BetrAVG erforderlich, wenn | ||
+ | **das Bezugsrecht widerruflich gestaltet ist bzw. | ||
+ | **die Versicherung bliehen ist | ||
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+ | *keine Sicherungspflicht bei nicht beliehenen Pensionskassen- Versicherungen mit unwiderruflichem Bezugsrecht | ||
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+ | |style = "background-color: #EFEFEF" valign = "top"| | ||
+ | *bei unverfallbaren Anwartschaften Absicherung über den PSVaG gem. §§ 7-15 BetrAVG erforderlich. | ||
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+ | *zusätzlich kann nach derzeitigem Kenntnisstand und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein privatrechtlicher Insolvenzschutz mittels Verpfändung der Rückdeckungs- versicherung an den Versorgungs- berechtigten und seine Hinterbliebenen erzielt werden. Hierdurch soll der Personenkreis geschützt werden, der nicht in den Geltungsbereich des Betriebsrenten- gesetzes fällt und damit keine Ansprüche gegen den PSVaG geltend machen kann, bzw. der nicht vom gesetzlichen Insolvenzschutz erfasste Teil der Zusage | ||
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+ | *bei unverfallbaren Anwartschaften Absicherung über den PSVaG gem. §§ 7-15 BetrAVG erforderlich. | ||
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+ | *zusätzlich kann nach derzeitigem Kenntnisstand und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein privatrechtlicher Insolvenzschutz mittels Verpfändung der Rückdeckungs- versicherung an den Versorgungs- berechtigten und seine Hinterbliebenen erzielt werden. Hierdurch soll der Personenkreis geschützt werden, der nicht in den Geltungsbereich des Betriebsrenten- gesetzes fällt und damit keine Ansprüche gegen den PSVaG geltend machen kann, bzw. der nicht vom gesetzlichen Insolvenzschutz erfasste Teil der Zusage | ||
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+ | |style = "background-color: #EFEFEF" valign = "top"| | ||
+ | *bei unverfallbaren Anwartschaften Absicherung über den PSVaG gem. §§ 7-15 BetrAVG erforderlich. Für die Ermittlung der Beitragshöhe sind als Bemessungs- grundlage nur 20 % der Anwartschaftswerte bzw. Barwerte der Versorgungs- leistungen maßgebend. | ||
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+ | *zusätzlich kann ein privatrechtlicher Insolvenzschutz durch ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu Gunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen erzielt werden. | ||
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==16== | ==16== |
Die Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung im Überlick:
Direktversicherung | Pensionskasse | Rückgedeckte Pensionszusage | Rückgedeckte Unterstützungskasse | Pensionsfonds |
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Direktversicherung | Pensionskasse | Rückgedeckte Pensionszusage | Rückgedeckte Unterstützungskasse | Pensionsfonds |
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Direktversicherung | Pensionskasse | Rückgedeckte Pensionszusage | Rückgedeckte Unterstützungskasse | Pensionsfonds |
Zusätzl. Sonderausgaben- abzug oder Zulagen- Förderung (§ 10a EStG i.V. m. Abschn. XI EStG)
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Zusätzl. Sonderausgaben- abzug oder Zulagen- Förderung (§ 10a EStG i.V. m. Abschn. XI EStG)
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Beitragszahlung kein gegenwärtiger Lohnzufluss beim Arbeitnehmer
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Beitragszahlung kein gegenwärtiger Lohnzufluss beim Arbeitnehmer
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Zusätzl. Sonderausgaben- abzug oder Zulagen- Förderung (§ 10a EStG i.V. m. Abschn. XI EStG)
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Pauschalbesteuerung gem. § 40b EStG nur noch für Zusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
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Pauschalbesteuerung gem. § 40b EStG nur noch für Zusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
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Direktversicherung | Pensionskasse | Rückgedeckte Pensionszusage | Rückgedeckte Unterstützungskasse | Pensionsfonds |
Beiträge als zusätzlicher Sonderausgaben- abzug oder Zulagen- Förderung (§ 10a EStG i. V. m. Abschn. XI EStG)
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Beiträge als zusätzlicher Sonderausgaben- abzug oder Zulagen- Förderung (§ 10a EStG i. V. m. Abschn. XI EStG)
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Arbeitnehmerfinan- zierte Beiträge im Sinne eines Entgelt- verzichtes bis max. 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungs- grenze bis Ende 2008 sozialversicherungsfrei
Arbeitgeberfinanzierte Beiträge unbegrenzt auch über 2008 hinaus sozialversicherungsfrei |
Arbeitnehmerfinan-zierte Beiträge im Sinne eines Entgelt- verzichtes bis max. 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungs- grenze bis Ende 2008 sozialversicherungsfrei
Arbeitgeberfinanzierte Beiträge im Rahmen der zulässigen Do- tierungsgrenzen auch über 2008 hinaus sozialversicherungsfrei |
Beiträge als zusätzlicher Sonderausgaben- abzug oder Zulagen- Förderung (§ 10a EStG i. V. m. Abschn. XI EStG)
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Direktversicherung | Pensionskasse | Rückgedeckte Pensionszusage | Rückgedeckte Unterstützungskasse | Pensionsfonds |
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Direktversicherung | Pensionskasse | Rückgedeckte Pensionszusage | Rückgedeckte Unterstützungskasse | Pensionsfonds |
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Direktversicherung | Pensionskasse | Rückgedeckte Pensionszusage | Rückgedeckte Unterstützungskasse | Pensionsfonds |
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Direktversicherung | Pensionskasse | Rückgedeckte Pensionszusage | Rückgedeckte Unterstützungskasse | Pensionsfonds |
Zusätzl. Sonderausgabenabzug oder Zulagen- Förderung (§ 10a EStG i. V. m. Abschn. XI EStG)
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Zusätzl. Sonderausgabenabzug oder Zulagen- Förderung (§ 10a EStG i. V. m. Abschn. XI EStG)
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Steuerfreie Einzahlung
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Steuerfreie Einzahlung
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Zusätzl. Sonderausgaben- abzug oder Zulagen- Förderung (§ 10a EStG i. V. m. Abschn. XI EStG)
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Direktversicherung | Pensionskasse | Rückgedeckte Pensionszusage | Rückgedeckte Unterstützungskasse | Pensionsfonds |
Leistungen aus Beiträgen gem. § 10a EStG (zusätzl. Sonder- ausgabenabzug oder Zulagen- Förderung)
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Leistungen aus Beiträgen gem. § 10a EStG (zusätzl. Sonder- ausgabenabzug oder Zulagen- Förderung)
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Arbeitgeber- und arbeitnehmer- finanzierte Leistungen
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Arbeitgeber- und arbeitnehmer- finanzierte Leistungen
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Leistungen aus Beiträgen gem. § 10a EStG (zusätzl. Sonder- ausgabenabzug oder - Zulagen Förderung)
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Direktversicherung | Pensionskasse | Rückgedeckte Pensionszusage | Rückgedeckte Unterstützungskasse | Pensionsfonds |
Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung der Versorgungsan- wartschaft auf neuen Arbeitgeber gem. § 4 Abs. 3 BetrAVG
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Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung der Versorgungsan- wartschaft auf neuen Arbeitgeber gem. § 4 Abs. 3 BetrAVG
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Mit Zustimmung aller Beteiligten Übertragung gem. § 4 Abs. 2 BetrAVG möglich; alternativ: Aufrechterhaltung der Anwartschaft bei altem Arbeitgeber |
Mit Zustimmung aller Beteiligten Übertragung gem. § 4 Abs. 2 BetrAVG möglich Achtung: Übertragung auf Unterstützungs- kasse steuerlich nicht flankiert alternativ: Aufrechterhaltung der Anwartschaft in der „alten“ Unterstützungskasse |
Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung der Versorgungsan- wartschaft auf neuen Arbeitgeber gem. § 4 Abs. 3 BetrAVG
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Direktversicherung | Pensionskasse | Rückgedeckte Pensionszusage | Rückgedeckte Unterstützungskasse | Pensionsfonds |
Abfindung gesetzlich unverfallbarer Versorgungs- ansprüche bei Ausscheiden des Mitarbeiters (i. d. R. nur bei Beitragszusagen mit Mindestleistung relevant) zulässig für
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Abfindung gesetzlich unverfallbarer Versorgungs- ansprüche bei Ausscheiden des Mitarbeiters (i. d. R. nur bei Beitragszusagen mit Mindestleistung relevant) zulässig für
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Abfindung gesetzlich unverfallbarer Versorgungsansprüche bei Ausscheiden des Mitarbeiters zulässig für
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Abfindung gesetzlich unverfallbarer Versorgungsansprüche bei Ausscheiden des Mitarbeiters zulässig für
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Abfindung gesetzlich unverfallbarer Versorgungs- ansprüche bei Ausscheiden des Mitarbeiters (i. d. R. nur bei Beitragszusagen mit Mindestleistung relevant) zulässig für
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Direktversicherung | Pensionskasse | Rückgedeckte Pensionszusage | Rückgedeckte Unterstützungskasse | Pensionsfonds |
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Direktversicherung | Pensionskasse | Rückgedeckte Pensionszusage | Rückgedeckte Unterstützungskasse | Pensionsfonds |
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Direktversicherung | Pensionskasse | Rückgedeckte Pensionszusage | Rückgedeckte Unterstützungskasse | Pensionsfonds |
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geringfügig, da die Verwaltung weitgehend vom Pensionsfonds übernommen wird |
Direktversicherung | Pensionskasse | Rückgedeckte Pensionszusage | Rückgedeckte Unterstützungskasse | Pensionsfonds |
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Direktversicherung | Pensionskasse | Rückgedeckte Pensionszusage | Rückgedeckte Unterstützungskasse | Pensionsfonds |
Direktversicherung | Pensionskasse | Rückgedeckte Pensionszusage | Rückgedeckte Unterstützungskasse | Pensionsfonds |