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Unter der Wiedereingliederungshilfe ist quasi ein Kunden-Bonus zu verstehen: soweit der Versicherte sich freiwillig neu berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat und wieder einen vergleichbaren Beruf ausübt, endet die BU-Leistungspflicht der Versicherung(konkrete Verweisung).
In solchen Fällen kann dem Versicherten zum Beispiel ein Vielfaches der vereinbarten garantierten BU-Monatsrente einmalig als Wiedereingliederungshilfe ausgezahlt werden. Dabei ist die Summe oft maximiert (z.B. MetallRente BU: 12.000 EUR).