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Auch im Rahmen des Produkthaftpflicht-Modells gelten die Regelungen des AHB. Soweit wesentliche gefahrerhöhende Änderungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsprogramms in Frage stehen, hat der VN diese anzuzeigen. Unterlässt er eine entsprechende Anzeige, trifft ihn ein erhöhter Selbstbehalt. Es ist daher ratsam, Änderungen des Produktions- oder Tätigkeitsprogramms, die möglicherweise als wesentlich oder gefahrerhöhend angesehen werden könnten, dem VR anzuzeigen.