Fondsgebundene Rentenversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

 
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Wir bedanken uns für die Unterstützung des „Informationszentrums der deutschen Versicherer ZUKUNFT klipp + klar“, die uns den ursprünglichen Originaltext  dieses Artikels zur Verfügung stellte [http://www.klipp-und-klar.de www.klipp-und-klar.de] (''Stand des Originaltextes 10.2007'').
 
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[[Kategorie: Versicherungslösungen]]
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[[Kategorie:Private Altersversorgung]]

Version vom 31. Oktober 2007, 17:19 Uhr

Bei dieser Form der Rentenversicherung baut der Versicherte langfristig Kapital für eine zweite Rente auf. Die Sparanteile des Beitrags werden direkt in einem oder mehreren Investmentfonds - so genannten speziellen Sondervermögen - angelegt. Diese Sondervermögen werden von Kapitalanlagegesellschaften verwaltet und in einem gesonderten Anlagestock der Versicherungsunternehmen geführt. Investmentfonds investieren in unterschiedliche Wertpapiere und Anlageformen, wie beispielsweise Aktien, Rentenpapiere oder Immobilien.

Bis zum Beginn der Rentenzahlung ist die fondsgebundene Rentenversicherung unmittelbar an der Wertentwicklung des oder der Investmentfonds beteiligt. Weil die Wertentwicklung der Fonds nicht vorhersehbar ist, kann eine bestimmte Rentenhöhe nicht garantiert werden. Bei guter Wertentwicklung des/der gewählten Fonds winken hohe Gewinnchancen. Allerdings müssen auch Verluste einkalkuliert werden. Ist der Ablaufzeitpunkt des Vertrages einmal erreicht, zahlt der Versicherer eine monatliche Rente aus, deren Höhe dann lebenslang garantiert ist.

Wichtig: Bei den Tipps und Informationen auf diesen Seiten handelt es sich um allgemeine Hinweise zur fondsgebundenen Rentenversicherung. Die rechtsverbindlichen Bestimmungen entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen Ihres Versicherers.


Quellenhinweis:

Wir bedanken uns für die Unterstützung des „Informationszentrums der deutschen Versicherer ZUKUNFT klipp + klar“, die uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.klipp-und-klar.de (Stand des Originaltextes 10.2007).