Krankenversicherung für Beamtinnen und Beamte (Bundesbeihilfe): Unterschied zwischen den Versionen

 
K (Kategorie geändert)
Zeile 30: Zeile 30:
 
Alternativangebot: Der Versicherte wechselt in den beihilfekonformen Standardtarif. Dieser Tarif kostet 30% des Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung (2006: ca.: 145 EUR / Monat) und liefert einen 30%igen Versicherungsschutz.
 
Alternativangebot: Der Versicherte wechselt in den beihilfekonformen Standardtarif. Dieser Tarif kostet 30% des Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung (2006: ca.: 145 EUR / Monat) und liefert einen 30%igen Versicherungsschutz.
  
[[Kategorie: PKV]]
+
[[Kategorie:Krankenversicherung, privat]]

Version vom 1. November 2007, 17:20 Uhr

BEAMTE

Das Versorgungssystem der Beamten unterliegt generell nicht dem Schutz der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für diesen Personenkreis wurde ein eigenständiges Versorgungssystem geschaffen.

Grundsätzlich erhalten Bundesbeamte eine so genannte Beihilfe zu ihren Krankheitskosten von ihrem Dienstherrn.

Zu dem Kreis der Beihilfeberechtigten gehören Beamte, Richter, Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand; Berufs- und Zeitsoldaten hinsichtlich ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen; Witwen und Witwer der genannten Personen sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit einem Verdienst oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Allerdings endet der Beihilfeanspruch der Arbeitnehmer nach der Erwerbsphase, das heißt im Ruhestand muss der Versicherte die Prämie zur Krankenversicherung „alleine“ aufbringen.

Über diesen Beihilfesatz wird ein gewisser prozentualer Anteil der Kosten abgedeckt. Der übrige Teil geht auf Kosten des Versicherten. Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach dem entsprechenden Beihilfesystem (Bund, Land) und dem Familienstand des Versicherten.

So liegt beispielsweise der Bundesbeihilfesatz für Ledige zur ambulanten Heilbehandlung bei 50%. Sollte der Beamte verheiratet sein und einen nicht berufstätigen Ehegatten haben, dann sind die Kosten sogar mit 70% beihilfeberechtigt. Kommt vielleicht noch ein Kind hinzu, dann sind es schon 80%. Hat die Familie mehr als nur ein Kind, wird der Beihilfesatz des Beamten ebenfalls auf 70% angehoben.

Summa summarum eine aus Versichertensicht recht positive Kostenübernahmeregelung des Bundes. Es kommt noch besser für die „Beamten“: im Ruhestand erhöht sich der Beihilfesatz automatisch auf 70%. Dadurch vermindern sich die Prämien (geringere Quote) der privaten Krankenversicherung.

Die verbleibenden Restkosten werden über private Versicherungsangebote abgedeckt. Hierzu bietet die private Krankenversicherung spezielle Quotentarife für Beihilfeberechtigte an.

Dabei spielen oftmals mögliche Vorerkrankungen beim Abschluss keine Rolle, da eine Vielzahl der PKV-Anbieter mit Quotentarifen die Annahme garantieren. Hierfür muss der Versicherungsnehmer innerhalb 6 Monate nach der Verbeamtung den PKV-Antrag gestellt haben.

Natürlich kann der PKV-Versicherer in begründeten Fällen Risikozuschläge berechnen. Diese sind allerdings auf maximal 30% des Tarifbeitrags begrenzt. Ein Risikoausschluss – wonach die Kosten einer Krankheit gar nicht versichert werden – gibt es in der „Beamtenversicherung“ nicht.

Im Rahmen der Beihilfeanpassungsklausel nach § 178 e VVG kann der Versicherer - in Fällen wo sich die Beihilfe während der Laufzeit vermindert und ein höherer Quotentarif notwendig wird - keine Risikozuschläge berechnen. Risikoausschlüsse sind ebenfalls nicht möglich. Es besteht für den PKV-Versicherer in solchen Fällen Annahmezwang.

Beihilfeberechtigte sind ebenfalls gesetzlich verpflichtet, eine entsprechende Pflegepflichtversicherung abzuschließen. Die Beihilfe beträgt hier einheitlich 70%. Die Prämien sind geschlechterneutral kalkuliert und auf einen Höchstbetrag begrenzt. Kinder gelten im Rahmen des Pflegeversicherungsgesetz in bestimmten Altersgruppen als beitragsfrei mitversichert.


ÖFFENTLICHER DIENST

Nach dem aktiven Berufsleben müssen Angestellte im öffentlichen Dienst ihre einst beihilfeberechtigte private Krankenversicherung nunmehr alleine (100%) fortführen. Ein Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ist diesem Personenkreis nicht mehr möglich.

Als möglicher Lösungsansatz zur Beitragsentlastung im Alter kann hier zu Erwerbszeiten die Beihilfeversicherung ergänzt werden um eine große Anwartschaftsversicherung. Danach werden Altersrückstellungen gebildet und die Beihilfeversicherung wird auf eine Vollkostenversicherung – ohne Risikoprüfung – umgestellt.

Alternativangebot: Der Versicherte wechselt in den beihilfekonformen Standardtarif. Dieser Tarif kostet 30% des Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung (2006: ca.: 145 EUR / Monat) und liefert einen 30%igen Versicherungsschutz.