Hausratversicherung: Umzug: Unterschied zwischen den Versionen

 
K (Umzug (HSR) wurde nach Umzug (Hausrat) verschoben)
(kein Unterschied)

Version vom 10. September 2008, 12:19 Uhr

Wenn Sie umziehen, teilen Sie dies Ihrem Versicherer unbedingt mit. Versicherungsschutz besteht dann zunächst für beide Wohnungen. Für die alte Wohnung endet der Versicherungsschutz zwei Monate nach Umzugsbeginn. Ziehen Sie ins Ausland, gilt Versicherungsschutz nur für die alte Wohnung weiter, bis zu zwei Monate nach Umzugsbeginn und endet dann. Spätestens bei Umzugsbeginn sollten Sie dem Versicherer Mitteilung über die neue Wohnung und deren Größe machen. Es kann passieren, dass der Versicherer für die neue Wohnung einen höheren oder auch niedrigeren Beitrag verlangt. Das geschieht, wenn diese in einer anderen Tarifzone liegt. Die Tarifzoneneinteilung haben Versicherer erstellt, da sie die Beitragssätze nach Einbruchswahrscheinlichkeit in bestimmten Postleitzahlengebieten differenzieren. Im Falle einer Erhöhung des Beitrages haben Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dies können sie innerhalb eines Monats ausüben, nachdem Sie über die Erhöhung informiert wurden. Aber denken Sie daran, sich erst neuen Versicherungsschutz zu besorgen, bevor Sie kündigen.

Im Falle, dass sich Ehegatten trennen, sind ebenfalls Regelungen im Bedingungswerk getroffen. Diese greifen aber nur, wenn der Versicherungsnehmer (Vertragspartner) aus der versicherten Wohnung auszieht und der Partner in der bisherigen Wohnung bleibt. Solange der Versicherungsvertrag nicht entsprechend geändert wird, besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Spätestens drei Monate nach Ende des Versicherungsjahres, in dem der Auszug erfolgte, gilt der Vertrag dann nur noch für die neue Wohnung. Bleibt jedoch der Versicherungsnehmer in der bisherigen Wohnung, ändert sich nichts.

Hinweis: Durch einen Umzug entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht. Der Versicherungsschutz gilt für Ihren Hausrat. Da Sie diesen bei einem Umzug mitnehmen, nehmen Sie auch den Versicherungsvertrag mit. Wenn Sie Gegenstände veräußern oder wegwerfen, sollten Sie gegebenenfalls die Versicherungssumme herabsetzen lassen.

Wenn Sie Ihren Hausrat komplett auflösen, also alles wegwerfen oder verkaufen und nur wenige persönliche Dinge mitnehmen, können Sie die Aufhebung des Vertrages verlangen:

Achten Sie bitte auf das neue Schloß der Wohnungstür, ob es den Anforderungen des Versicherungsvertrages entspricht!