Modellrechnung VVG § 154: Unterschied zwischen den Versionen

 
 
Zeile 4: Zeile 4:
  
 
===Quellenhinweis===
 
===Quellenhinweis===
Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext  dieses Artikels zur Verfügung stellte [http://www.haufe.de www.haufe.de] (''Stand des Originaltextes 01.2008'').
+
Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext  dieses Artikels zur Verfügung stellte [http://www.haufe.de/finanzdienstleister www.haufe.de] (''Stand des Originaltextes 01.2008'').
  
 
<!--Die Tilden "~~~" werden automatisch durch Ihren Benutzernamen ersetzt. Sie koennen stattdessen auch Ihren Namen eintragen. -->
 
<!--Die Tilden "~~~" werden automatisch durch Ihren Benutzernamen ersetzt. Sie koennen stattdessen auch Ihren Namen eintragen. -->
 
   
 
   
 
[[Kategorie:Gesetze]]<!--Bitte diesen Befehl nicht entfernen-->
 
[[Kategorie:Gesetze]]<!--Bitte diesen Befehl nicht entfernen-->

Aktuelle Version vom 6. Januar 2009, 16:58 Uhr

Wenn ein Versicherer im Angebot oder beim Abschluss einer Lebensversicherung Aussagen zu einer möglichen Leistung (Ablaufleistung, Überschussrente) macht, muss er dem VN zusätzlich eine Modellrechnung erstellen. Diese enthält drei mögliche Leistungen unter Zugrundelegung der individuellen Rechnungsgrundlagen des Tarifs, aber von drei normierten Zinssätzen. Dadurch soll der Kunde einen Eindruck erhalten, in welcher Bandbreite die Leistungen abhängig von der Zinsentwicklung schwanken können.


Quellenhinweis

Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.haufe.de (Stand des Originaltextes 01.2008).