Leistungsfreiheit (Berufsunfähigkeit) VVG § 174: Unterschied zwischen den Versionen

 
 
Zeile 4: Zeile 4:
  
 
===Quellenhinweis===
 
===Quellenhinweis===
Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext  dieses Artikels zur Verfügung stellte [http://www.haufe.de www.haufe.de] (''Stand des Originaltextes 01.2008'').
+
Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext  dieses Artikels zur Verfügung stellte [http://www.haufe.de/finanzdienstleister www.haufe.de] (''Stand des Originaltextes 01.2008'').
  
 
<!--Die Tilden "~~~" werden automatisch durch Ihren Benutzernamen ersetzt. Sie koennen stattdessen auch Ihren Namen eintragen. -->
 
<!--Die Tilden "~~~" werden automatisch durch Ihren Benutzernamen ersetzt. Sie koennen stattdessen auch Ihren Namen eintragen. -->
 
   
 
   
 
[[Kategorie:Gesetze]]<!--Bitte diesen Befehl nicht entfernen-->
 
[[Kategorie:Gesetze]]<!--Bitte diesen Befehl nicht entfernen-->

Aktuelle Version vom 6. Januar 2009, 16:59 Uhr

Wenn die versicherte Person wieder berufsfähig wird und damit die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung wegfallen, wird der Versicherer nur leistungsfrei, wenn er dies dem VN in Textform darlegt. Die Leistungsfreiheit tritt erst drei Monate nach Zugang der Erklärung ein.


Quellenhinweis

Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.haufe.de (Stand des Originaltextes 01.2008).