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− | + | Befindet sich der VN auf Reisen, ist dieser laut Versicherungsbedingungen verpflichtet, in der kalten Jahreszeit, die Räume ausreichend zu beheizen oder wasserführende Leitungen zu entleeren. Tut dieser das nicht, und deshalb entsteht z.B. ein Leitungswasserschaden, kann der Versicherer eine Entschädigung verweigern oder auch kündigen. | |
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+ | Wenn die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist, muss der VN dem Versicherer dieses mitteilen. Wahrscheinlich wird dann ein Zuschlag verlangt. | ||
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+ | Siehe [[Hausratversicherung]] | ||
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Befindet sich der VN auf Reisen, ist dieser laut Versicherungsbedingungen verpflichtet, in der kalten Jahreszeit, die Räume ausreichend zu beheizen oder wasserführende Leitungen zu entleeren. Tut dieser das nicht, und deshalb entsteht z.B. ein Leitungswasserschaden, kann der Versicherer eine Entschädigung verweigern oder auch kündigen.
Wenn die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist, muss der VN dem Versicherer dieses mitteilen. Wahrscheinlich wird dann ein Zuschlag verlangt.
Siehe Hausratversicherung