Textform: Unterschied zwischen den Versionen

 
 
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Bei der im § 126b BGB geregelten Textform handelt es sich um eine Urkunde oder um eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen abgegebenen Erklärung. Es muss die Person des Erklärenden genannt und „der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.“
 
Bei der im § 126b BGB geregelten Textform handelt es sich um eine Urkunde oder um eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen abgegebenen Erklärung. Es muss die Person des Erklärenden genannt und „der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.“
  
Im Gegensatz zur Schriftform muss die Erklärung also nicht eigenhändig unterschrieben werden.
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Im Gegensatz zur [[Schriftform]] muss die Erklärung also nicht eigenhändig unterschrieben werden.
  
 
Der Textform entsprechen u.a. auch E-Mail, Telefax (auch Computerfax) oder SMS-Nachrichten.
 
Der Textform entsprechen u.a. auch E-Mail, Telefax (auch Computerfax) oder SMS-Nachrichten.

Aktuelle Version vom 28. Februar 2010, 13:30 Uhr

Bei der im § 126b BGB geregelten Textform handelt es sich um eine Urkunde oder um eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen abgegebenen Erklärung. Es muss die Person des Erklärenden genannt und „der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.“

Im Gegensatz zur Schriftform muss die Erklärung also nicht eigenhändig unterschrieben werden.

Der Textform entsprechen u.a. auch E-Mail, Telefax (auch Computerfax) oder SMS-Nachrichten.