Grobe Fahrlässigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 22. Juli 2010, 17:08 Uhr

In vielen Versicherungssparten ist der Versicherer berechtigt Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit verursacht werden, auszuschließen bzw. die Leistung je nach Schwere des Verschuldens des VN´s zu kürzen. Durch das neue VVG wurde in 2008 das "Alles oder Nicht-Prinzip" aufgehoben (§81 VVG). Vorher konnten die Versicherer bei grober Fahrlässigkeit den Versicherungsschutz völlig versagen.

Eine Einschränkung der Leistung bei grober Fahrlässigkeit ist z.B. in den Sparten Hausrat-, Wohngebäude- oder Kfz-Versicherung möglich.

Allerdings bieten auch viele VU Tarife an, in denen ein grob fahrlässiges Verhalten mitversichert werden kann.

Die Privat-Haftpflicht- und auch die Unfall-Versicherung ersetzen dagegen grobfahrlässig verursachte Schäden.

Grobe Fahrlässigkeit ist nach der Rechtssprechung eine "besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt". Es kommt nicht darauf an, ob derjenige, welcher grobfahrlässig handelt, sich dessen bewusst ist, sondern darauf, ob objektiv ein solcher Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt vorliegt.

Im Klartext heißt dieses: grobfahrlässig handelt, wer nicht bedenkt, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste bzw. wer die erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grade, außer Acht lässt.

Beispielsweise handelt jemand grobfahrlässig, wenn dieser glimmende Streichhölzer an Stellen fortwirft, an denen leicht entzündbare Gegenstände liegen oder wenn eine Person den Inhalt von Aschenbechern in Plastikeimer oder in einen Papierkorb entleert.

Ein grobfahrlässiges Verhalten liegt sicherlich auch vor, wenn jemand im strengen Winter die Fenster über einen längeren Zeitraum geöffnet lässt und wasserführende Installationen einfrieren. Das Gleiche gilt für den Fall, wenn jemand das Haus für längere Zeit verlässt und es nicht ausreichend beheizt bzw. nicht die Leitungswasseranlagen entleert. Nach den Bedingungen kann in den letztgenannten Fällen der Versicherer schon allein aufgrund der Verletzung von Sicherheitsvorschriften, die in diesem Bedingungswerk verankert sind, den Versicherungsschutz versagen bzw. einschränken.

Dagegen leistet die Unfallversicherung, wenn der Versicherte beispielsweise auf eine fahrende Straßenbahn aufspringt und dabei verletzt wird.

Urteile bezüglich Quotelung

Landgericht Bonn vom 31.7.2009 – 10 O 115/09 Kfz-Vollkasko, Alkohol im Spiel

Der PKV des VN wurde nach einem Unfall beschädigt. Der alkoholisierte VN saß auf dem Beifahrersitz, das Fahrzeug wurde von einem Bekannten gesteuert, der ebenfalls alkoholisiert war.

Das LG Bonn erlaubte dem Versicherer, die Leistung um 75 % zu kürzen. Eine Kürzung von 100 % lehnte das Gericht ab, da der VN nicht selbst fuhr, sondern den Schlüssel seinem Bekannten ausgehändigt hatte.


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