Abschlagszahlung: Unterschied zwischen den Versionen

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Wenn die nach § 11 Abs. 1 VVG erforderlichen Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls nicht beendet sind, kann der Versicherungsnehmer gemäß § 11 Abs. 2 VVG in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Sachlage mindestens zu zahlen hat. Aus dem Wortlaut des Gesetzes („zu zahlen hat“) ist zu folgern, dass ein Anspruch auf Abschlagszahlung nur besteht, wenn die Einstandspflicht dem Grunde nach feststeht.
 
Wenn die nach § 11 Abs. 1 VVG erforderlichen Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls nicht beendet sind, kann der Versicherungsnehmer gemäß § 11 Abs. 2 VVG in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Sachlage mindestens zu zahlen hat. Aus dem Wortlaut des Gesetzes („zu zahlen hat“) ist zu folgern, dass ein Anspruch auf Abschlagszahlung nur besteht, wenn die Einstandspflicht dem Grunde nach feststeht.
  
==Quellenhinweis==
 
  
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen [http://www.maklercockpit.de/shop/versicherungs-finanz-office-professional-online;jsessionid=4536378305805E7A19735CBABF688A60 hier...]
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Aktuelle Version vom 18. August 2010, 06:07 Uhr

Wenn die nach § 11 Abs. 1 VVG erforderlichen Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls nicht beendet sind, kann der Versicherungsnehmer gemäß § 11 Abs. 2 VVG in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Sachlage mindestens zu zahlen hat. Aus dem Wortlaut des Gesetzes („zu zahlen hat“) ist zu folgern, dass ein Anspruch auf Abschlagszahlung nur besteht, wenn die Einstandspflicht dem Grunde nach feststeht.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...