Arzneimittel (Krankenversicherung): Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 19. August 2010, 14:27 Uhr

Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben Anspruch auf apothekenpflichtige Arzneimittel, soweit sie ärztlich verordnet wurden.

Der Versicherte hat allerdings nicht Anspruch auf ein bestimmtes Arzneimittel, bei Wirkstoffgleichheit kann auch ein preiswerteres Medikament abgegeben werden. Außerdem hat der volljährige Versicherte ab 1.1.2004 Zuzahlungen in Höhe von 10 Prozent, mindestens jedoch fünf EUR und maximal 10 EUR bzw. maximal die Kosten des Medikaments zu leisten.

Versicherte der Privaten Krankenversicherung (PKV) haben Anspruch auf eine vollständige Kostenerstattung für allopathische und homöopathische Medikamente. Hierzu zählen in aller Regel nicht Nähr- und Entfettungsmittel, Stärkungspräparate, kosmetische, vorbeugende, Regenerations- und Desinfektionsmittel sowie Weine, Mineralwasser, Tee, Badezusätze, Geheimmittel oder Diät- und Säuglingskost.


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