Anzeigefristen: Unterschied zwischen den Versionen

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* Unverzüglich - das heißt ohne schuldhafte Verzögerung - sind anzuzeigen:
 
* Unverzüglich - das heißt ohne schuldhafte Verzögerung - sind anzuzeigen:
** Versicherungsfall (§ 33 VVG a.F.).
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** Versicherungsfall (§ 30 VVG).
 
** Willkürliche Gefahrerhöhung nach Vertragsabschluss (§ 23 VVG a.F.).
 
** Willkürliche Gefahrerhöhung nach Vertragsabschluss (§ 23 VVG a.F.).
 
** Unbeabsichtigte Gefahrerhöhung nach Vertragsabschluss (§ 27 VVG a.F.).
 
** Unbeabsichtigte Gefahrerhöhung nach Vertragsabschluss (§ 27 VVG a.F.).

Aktuelle Version vom 22. August 2010, 06:50 Uhr

Der Versicherungsnehmer ist in verschiedenen Bereichen zur Anzeige von Umständen und Ereignissen verpflichtet, die in bestimmten Fristen erfolgen muss. Die Rechtzeitigkeit ist wichtig, da Verspätungen meist rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...