Aufhebungsvertrag: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 31. August 2010, 08:27 Uhr

Gemäß dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können die Parteien den Versicherungsvertrag jederzeit einverständlich aufheben. Der Aufhebungsvertrag bedarf keiner bestimmten Form. Er kann also auch mündlich oder konkludent zustande kommen. Eine unwirksame Kündigung kann u. U. ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages darstellen. Ob das Verhalten des anderen Teils dann den Erklärungswert einer Annahme des Aufhebungsantrages hat, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...