Drop-down-Klausel: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 28. September 2010, 17:16 Uhr

Die in einer global ausgerichteten Industriehaftpflichtpolice eines Mutterunternehmens meistens enthaltene sog. Drop-down-Klausel greift ein, soweit die Zahlungsmöglichkeit des Versicherers einer Auslandstochter aus deren lokaler Betriebshaftpflichtpolice wegen Ausschöpfung der Versicherungssummen entfallen ist. Der Versicherungsschutz wird dann im Rahmen der Bestimmungen des Hauptvertrages im Anschluss an einen bestimmten Selbstbehalt gewährt.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...