Informationspflichten bei Telefonverkauf: Unterschied zwischen den Versionen

(Die Seite wurde neu angelegt: „Wenn der Versicherer mit dem VN telefonisch zur Vertragsanbahnung Kontakt aufnimmt, muss er seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenlegen. …“)
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 2. Dezember 2010, 10:52 Uhr

Wenn der Versicherer mit dem VN telefonisch zur Vertragsanbahnung Kontakt aufnimmt, muss er seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenlegen. Zudem hat er ausgesuchte Informationspflichten in allen Versicherungszweigen mündlich zu erbringen. Weiterhin muss der VN ausdrücklich aufgeklärt werden, dass er auf Wunsch noch weitere Informationen erhalten kann, hierauf aber ausdrücklich zu diesem Zeitpunkt verzichtet (§ 5 VVG-InfoV-Entwurf 18.6.2007).


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...