Arnela (Diskussion | Beiträge) |
Arnela (Diskussion | Beiträge) K |
||
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
Die Befristung erfolgt für längstens 3 Jahre und kann wiederholt werden. Eine Rente auf Dauer ist nur dann zu gewähren, wenn aus ärztlicher Sicht eine Besserung des Gesundheitszustandes voraussichtlich nicht eintreten wird. | Die Befristung erfolgt für längstens 3 Jahre und kann wiederholt werden. Eine Rente auf Dauer ist nur dann zu gewähren, wenn aus ärztlicher Sicht eine Besserung des Gesundheitszustandes voraussichtlich nicht eintreten wird. | ||
− | |||
==Weiterführende Links== | ==Weiterführende Links== | ||
Zeile 9: | Zeile 8: | ||
− | + | '''Quellenhinweis:''' | |
+ | {{Quellenhinweis Deutsche Rentenversicherung}} | ||
− | |||
[[Kategorie:Gesetzliche Rentenversicherung]]<!--Bitte diesen Befehl nicht entfernen--> | [[Kategorie:Gesetzliche Rentenversicherung]]<!--Bitte diesen Befehl nicht entfernen--> |
Renten wegen teilweiser beziehungsweise voller Erwerbsminderung werden ab 1.1.2001 grundsätzlich befristet und beginnen frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung.
Die Befristung erfolgt für längstens 3 Jahre und kann wiederholt werden. Eine Rente auf Dauer ist nur dann zu gewähren, wenn aus ärztlicher Sicht eine Besserung des Gesundheitszustandes voraussichtlich nicht eintreten wird.
Siehe Gesetzliche Rentenversicherung
Quellenhinweis:
Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuellen Webseiten bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de