Pflichtversicherung (Gesetzliche Rentenversicherung): Unterschied zwischen den Versionen

 
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Über Fragen der Versicherungspflicht entscheidet die Krankenkasse. Gegen die Entscheidung ist der Widerspruch und bei Ablehnung des Widerspruchs die Klage vor dem Sozialgericht möglich. Pflichtversichert sind in der Rentenversicherung außerdem im Wesentlichen: Auszubildende nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen Personen, denen [[Gesetzliche Rentenversicherung: Kindererziehungszeiten|Kindererziehungszeiten]] anzurechnen sind Behinderte, die in anerkannten Werkstätten tätig sind Wehrdienst- und Zivildienstleistende, Bezieher von Krankengeld Verletztengeld, Übergangsgeld Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Empfänger von Vorruhestandsgeld.  
 
Über Fragen der Versicherungspflicht entscheidet die Krankenkasse. Gegen die Entscheidung ist der Widerspruch und bei Ablehnung des Widerspruchs die Klage vor dem Sozialgericht möglich. Pflichtversichert sind in der Rentenversicherung außerdem im Wesentlichen: Auszubildende nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen Personen, denen [[Gesetzliche Rentenversicherung: Kindererziehungszeiten|Kindererziehungszeiten]] anzurechnen sind Behinderte, die in anerkannten Werkstätten tätig sind Wehrdienst- und Zivildienstleistende, Bezieher von Krankengeld Verletztengeld, Übergangsgeld Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Empfänger von Vorruhestandsgeld.  
 
  
 
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Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuelle Webseite bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_4756/SharedDocs/de/Inhalt/Servicebereich2/Lexikon/Functions/Lexikon,lv2=6918,lv3=16128.html www.deutsche-rentenversicherung.de]
 
  
 
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Version vom 11. Januar 2011, 16:41 Uhr

Arbeitnehmer, die eine abhängige Beschäftigung ausüben sind bis auf wenige Ausnahmen in der Rentenversicherung pflichtversichert. Selbständige Unternehmer werden dagegen überwiegend nicht von der Versicherungspflicht erfasst.

Die Pflichtversicherung kann weder schriftlich noch mündlich ausgeschlossen werden.

Über Fragen der Versicherungspflicht entscheidet die Krankenkasse. Gegen die Entscheidung ist der Widerspruch und bei Ablehnung des Widerspruchs die Klage vor dem Sozialgericht möglich. Pflichtversichert sind in der Rentenversicherung außerdem im Wesentlichen: Auszubildende nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen Personen, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind Behinderte, die in anerkannten Werkstätten tätig sind Wehrdienst- und Zivildienstleistende, Bezieher von Krankengeld Verletztengeld, Übergangsgeld Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Empfänger von Vorruhestandsgeld.

Weiterführende Links

Siehe Gesetzliche Rentenversicherung


Quellenhinweis: Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuellen Webseiten bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de