Wartezeit (Gesetzliche Rentenversicherung): Unterschied zwischen den Versionen

 
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Leistungen aus der Rentenversicherung kann nur beanspruchen, wer ihr vorher bereits eine bestimmte Zeit angehört hat. Die Wartezeit ist somit eine Mindestversicherungszeit. Für die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren und die Wartezeiten von 15 Jahren und 20 Jahren werden [[Gesetzliche Rentenversicherung: Beitragszeiten|Beitrags-]] und [[Gesetzliche Rentenversicherung: Ersatzzeiten|Ersatzzeiten]] sowie Monate aus dem Versorgungsausgleich und aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung berücksichtigt. Für die Wartezeit von 35 Jahren zusätzlich noch [[Gesetzliche Rentenversicherung: Anrechnungszeiten|Anrechnungs-]], [[Gesetzliche Rentenversicherung: Berücksichtigungszeiten|Berücksichtigungs-]] und [[Gesetzliche Rentenversicherung: Zurechnungszeiten|Zurechnungszeiten]]; somit alle rentenrechtlichen Zeiten.
 
Leistungen aus der Rentenversicherung kann nur beanspruchen, wer ihr vorher bereits eine bestimmte Zeit angehört hat. Die Wartezeit ist somit eine Mindestversicherungszeit. Für die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren und die Wartezeiten von 15 Jahren und 20 Jahren werden [[Gesetzliche Rentenversicherung: Beitragszeiten|Beitrags-]] und [[Gesetzliche Rentenversicherung: Ersatzzeiten|Ersatzzeiten]] sowie Monate aus dem Versorgungsausgleich und aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung berücksichtigt. Für die Wartezeit von 35 Jahren zusätzlich noch [[Gesetzliche Rentenversicherung: Anrechnungszeiten|Anrechnungs-]], [[Gesetzliche Rentenversicherung: Berücksichtigungszeiten|Berücksichtigungs-]] und [[Gesetzliche Rentenversicherung: Zurechnungszeiten|Zurechnungszeiten]]; somit alle rentenrechtlichen Zeiten.
 
  
 
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Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuelle Webseite bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_4756/SharedDocs/de/Inhalt/Servicebereich2/Lexikon/Functions/Lexikon,lv2=6930,lv3=6082.html www.deutsche-rentenversicherung.de]
 
  
 
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Version vom 11. Januar 2011, 17:06 Uhr

Leistungen aus der Rentenversicherung kann nur beanspruchen, wer ihr vorher bereits eine bestimmte Zeit angehört hat. Die Wartezeit ist somit eine Mindestversicherungszeit. Für die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren und die Wartezeiten von 15 Jahren und 20 Jahren werden Beitrags- und Ersatzzeiten sowie Monate aus dem Versorgungsausgleich und aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung berücksichtigt. Für die Wartezeit von 35 Jahren zusätzlich noch Anrechnungs-, Berücksichtigungs- und Zurechnungszeiten; somit alle rentenrechtlichen Zeiten.

Weiterführende Links

Siehe Gesetzliche Rentenversicherung


Quellenhinweis: Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuellen Webseiten bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de