Freiwillige Beiträge (Gesetzliche Rentenversicherung): Unterschied zwischen den Versionen

 
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Freiwillige Beiträge können entweder im Wege des Kontoabbuchungsverfahrens oder mit Dauerauftrag beziehungsweise Einzelüberweisung gezahlt werden. Die wirksame Entrichtung ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres für das vorangegangene Jahr möglich.
 
Freiwillige Beiträge können entweder im Wege des Kontoabbuchungsverfahrens oder mit Dauerauftrag beziehungsweise Einzelüberweisung gezahlt werden. Die wirksame Entrichtung ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres für das vorangegangene Jahr möglich.
 
  
 
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Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuelle Webseite bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_4756/SharedDocs/de/Inhalt/Servicebereich2/Lexikon/Functions/Lexikon,lv2=6900,lv3=6154.html www.deutsche-rentenversicherung.de]
 
  
 
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Version vom 11. Januar 2011, 17:10 Uhr

Freiwillige Beiträge können entweder im Wege des Kontoabbuchungsverfahrens oder mit Dauerauftrag beziehungsweise Einzelüberweisung gezahlt werden. Die wirksame Entrichtung ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres für das vorangegangene Jahr möglich.

Weiterführende Links

Siehe Gesetzliche Rentenversicherung


Quellenhinweis: Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuellen Webseiten bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de