Arnela (Diskussion | Beiträge) |
Arnela (Diskussion | Beiträge) K |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Freiwillige Beiträge können entweder im Wege des Kontoabbuchungsverfahrens oder mit Dauerauftrag beziehungsweise Einzelüberweisung gezahlt werden. Die wirksame Entrichtung ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres für das vorangegangene Jahr möglich. | Freiwillige Beiträge können entweder im Wege des Kontoabbuchungsverfahrens oder mit Dauerauftrag beziehungsweise Einzelüberweisung gezahlt werden. Die wirksame Entrichtung ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres für das vorangegangene Jahr möglich. | ||
− | |||
==Weiterführende Links== | ==Weiterführende Links== | ||
Zeile 7: | Zeile 6: | ||
− | + | '''Quellenhinweis:''' | |
+ | {{Quellenhinweis Deutsche Rentenversicherung}} | ||
− | |||
[[Kategorie:Gesetzliche Rentenversicherung]]<!--Bitte diesen Befehl nicht entfernen--> | [[Kategorie:Gesetzliche Rentenversicherung]]<!--Bitte diesen Befehl nicht entfernen--> |
Freiwillige Beiträge können entweder im Wege des Kontoabbuchungsverfahrens oder mit Dauerauftrag beziehungsweise Einzelüberweisung gezahlt werden. Die wirksame Entrichtung ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres für das vorangegangene Jahr möglich.
Siehe Gesetzliche Rentenversicherung
Quellenhinweis:
Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuellen Webseiten bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de