Zuleitungsrohre: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 3. März 2011, 10:26 Uhr

Außerhalb versicherter Gebäude sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen versichert, soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt (Abschnitt A § 3 Abs. 2 VGB 2008). Versichert sind sie nur auf dem Versicherungsgrundstück, können aber auch außerhalb – zum Beispiel von der Grundstücksgrenze bis zur Straßenmitte oder über ein benachbartes Grundstück – durch besondere Vereinbarung mitversichert werden.

Weiterführende Links

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Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...