Beihilfe (Private Krankenversicherung): Unterschied zwischen den Versionen

(Die Seite wurde neu angelegt: „Bundes-, Landes- oder Kommunalbeamte erhalten eine Beihilfe zu ihren Kosten der ärztlichen, zahnärztlichen oder Krankenhausbehandlung. Hierfür gelten eigene Be…“)
 
K
Zeile 1: Zeile 1:
 
Bundes-, Landes- oder Kommunalbeamte erhalten eine Beihilfe zu ihren Kosten der ärztlichen, zahnärztlichen oder Krankenhausbehandlung. Hierfür gelten eigene Beihilfevorschriften, die einen der [[Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)|Gesetzlichen Krankenversicherung]] ähnlichen, aber in Teilbereichen auch abweichenden Versicherungsschutz vorsehen.
 
Bundes-, Landes- oder Kommunalbeamte erhalten eine Beihilfe zu ihren Kosten der ärztlichen, zahnärztlichen oder Krankenhausbehandlung. Hierfür gelten eigene Beihilfevorschriften, die einen der [[Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)|Gesetzlichen Krankenversicherung]] ähnlichen, aber in Teilbereichen auch abweichenden Versicherungsschutz vorsehen.
  
Die Beihilfe stellt nur eine teilweise Kostenerstattung nach Vorleistung des Beamten gegenüber dem Leistungserbringer dar. Sie beträgt beispielsweise bei Bundesbeamten 50 Prozent der berücksichtigungsfähigen Kosten. Höhere Sätze gibt es für Bundesbeamte mit mehr als einem Kind (70 Prozent) sowie mitversicherte Personen, zum Beispiel Ehegatten 70 und Kinder 80 Prozent. Die Landes- und kommunalen Beihilfevorschriften können hier teilweise abweichende Erstattungssätze vorsehen.
+
Die Beihilfe stellt nur eine teilweise Kostenerstattung nach Vorleistung des [[Beamte|Beamten]] gegenüber dem Leistungserbringer dar. Sie beträgt beispielsweise bei Bundesbeamten 50 Prozent der berücksichtigungsfähigen Kosten. Höhere Sätze gibt es für Bundesbeamte mit mehr als einem Kind (70 Prozent) sowie mitversicherte Personen, zum Beispiel Ehegatten 70 und Kinder 80 Prozent. Die Landes- und kommunalen Beihilfevorschriften können hier teilweise abweichende Erstattungssätze vorsehen.
  
Die verbleibenden Anteile an den Kosten kann der Beamte privat krankenversichern über spezielle Quotentarife, die dem Kostenerstattungssatz der Beihilfe angepasst sind. Darüber hinaus gibt es Ergänzungstarife, die Lücken beim Versicherungsschutz der Beihilfe auffangen.
+
Die verbleibenden Anteile an den Kosten kann der Beamte privat krankenversichern über spezielle [[Quotentarif (PKV)|Quotentarife]], die dem Kostenerstattungssatz der Beihilfe angepasst sind. Darüber hinaus gibt es Ergänzungstarife, die Lücken beim Versicherungsschutz der Beihilfe auffangen.
  
  

Version vom 8. Juni 2011, 10:29 Uhr

Bundes-, Landes- oder Kommunalbeamte erhalten eine Beihilfe zu ihren Kosten der ärztlichen, zahnärztlichen oder Krankenhausbehandlung. Hierfür gelten eigene Beihilfevorschriften, die einen der Gesetzlichen Krankenversicherung ähnlichen, aber in Teilbereichen auch abweichenden Versicherungsschutz vorsehen.

Die Beihilfe stellt nur eine teilweise Kostenerstattung nach Vorleistung des Beamten gegenüber dem Leistungserbringer dar. Sie beträgt beispielsweise bei Bundesbeamten 50 Prozent der berücksichtigungsfähigen Kosten. Höhere Sätze gibt es für Bundesbeamte mit mehr als einem Kind (70 Prozent) sowie mitversicherte Personen, zum Beispiel Ehegatten 70 und Kinder 80 Prozent. Die Landes- und kommunalen Beihilfevorschriften können hier teilweise abweichende Erstattungssätze vorsehen.

Die verbleibenden Anteile an den Kosten kann der Beamte privat krankenversichern über spezielle Quotentarife, die dem Kostenerstattungssatz der Beihilfe angepasst sind. Darüber hinaus gibt es Ergänzungstarife, die Lücken beim Versicherungsschutz der Beihilfe auffangen.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...