Hundertprozentgrenze Beihilfe (Private Krankenversicherung): Unterschied zwischen den Versionen

(Die Seite wurde neu angelegt: „Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen einer PKV die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen, d. h. die tatsächl…“)
 
K
Zeile 1: Zeile 1:
Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen einer [[Die Private Krankenversicherung|PKV]] die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen, d. h. die tatsächlichen Aufwendungen, nicht übersteigen.
+
Die [[Beihilfe (PKV)|Beihilfe]] darf zusammen mit den Leistungen einer <span class="plainlinks"> [http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Kategorie:Krankenversicherung,_privat PKV]</span> die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen, d. h. die tatsächlichen Aufwendungen, nicht übersteigen.
 +
 
 +
 
 +
{{Überarbeiten}}
 +
 
 +
 
 +
==Weiterführende Links==
 +
 
 +
[[Beihilfe (PKV)]]
 +
 
 +
[[Beihilfebemessungssatz]]
 +
 
 +
[[Beihilfeberechtigte]]
 +
 
 +
[[Beihilfebescheinigung]]
 +
 
 +
[[Beihilfeversicherung VVG § 199]]
  
  

Version vom 8. Juni 2011, 15:14 Uhr

Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen einer PKV die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen, d. h. die tatsächlichen Aufwendungen, nicht übersteigen.


Vorlage:Überarbeiten


Weiterführende Links

Beihilfe (PKV)

Beihilfebemessungssatz

Beihilfeberechtigte

Beihilfebescheinigung

Beihilfeversicherung VVG § 199


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...