Arzneimittel (Krankenversicherung): Unterschied zwischen den Versionen

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Versicherte der [[Die Gesetzliche Kranken-Versicherung (GKV)|Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)]] haben Anspruch auf apothekenpflichtige Arzneimittel, soweit sie ärztlich verordnet wurden.
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Versicherte der [[Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)|Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)]] haben Anspruch auf apothekenpflichtige Arzneimittel, soweit sie ärztlich verordnet wurden.
  
 
Der Versicherte hat allerdings nicht Anspruch auf ein bestimmtes Arzneimittel, bei Wirkstoffgleichheit kann auch ein preiswerteres Medikament abgegeben werden. Außerdem hat der volljährige Versicherte ab 1.1.2004 Zuzahlungen in Höhe von 10 Prozent, mindestens jedoch fünf EUR und maximal 10 EUR bzw. maximal die Kosten des Medikaments zu leisten.
 
Der Versicherte hat allerdings nicht Anspruch auf ein bestimmtes Arzneimittel, bei Wirkstoffgleichheit kann auch ein preiswerteres Medikament abgegeben werden. Außerdem hat der volljährige Versicherte ab 1.1.2004 Zuzahlungen in Höhe von 10 Prozent, mindestens jedoch fünf EUR und maximal 10 EUR bzw. maximal die Kosten des Medikaments zu leisten.
  
Versicherte der [[Die Private Krankenversicherung|Privaten Krankenversicherung (PKV)]] haben Anspruch auf eine vollständige Kostenerstattung für allopathische und homöopathische Medikamente. Hierzu zählen in aller Regel nicht Nähr- und Entfettungsmittel, Stärkungspräparate, kosmetische, vorbeugende, Regenerations- und Desinfektionsmittel sowie Weine, Mineralwasser, Tee, Badezusätze, Geheimmittel oder Diät- und Säuglingskost.
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Versicherte der <span class="plainlinks"> [http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Kategorie:Krankenversicherung,_privat Privaten Krankenversicherung (PKV)]</span> haben Anspruch auf eine vollständige Kostenerstattung für allopathische und homöopathische Medikamente. Hierzu zählen in aller Regel nicht Nähr- und Entfettungsmittel, Stärkungspräparate, kosmetische, vorbeugende, Regenerations- und Desinfektionsmittel sowie Weine, Mineralwasser, Tee, Badezusätze, Geheimmittel oder Diät- und Säuglingskost.
  
  
 
'''Quellenhinweis:'''
 
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Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen [http://www.maklercockpit.de/shop/versicherungs-finanz-office-professional-online;jsessionid=4536378305805E7A19735CBABF688A60 hier...]
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Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen [http://www.maklercockpit.de/vfopro-dvb hier...]
  
 
[[Kategorie:Krankenversicherung, gesetzlich]]
 
[[Kategorie:Krankenversicherung, gesetzlich]]
 
[[Kategorie:Krankenversicherung, privat]] <!--Bitte diesen Befehl nicht entfernen-->
 
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Version vom 17. Juni 2011, 11:37 Uhr

Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben Anspruch auf apothekenpflichtige Arzneimittel, soweit sie ärztlich verordnet wurden.

Der Versicherte hat allerdings nicht Anspruch auf ein bestimmtes Arzneimittel, bei Wirkstoffgleichheit kann auch ein preiswerteres Medikament abgegeben werden. Außerdem hat der volljährige Versicherte ab 1.1.2004 Zuzahlungen in Höhe von 10 Prozent, mindestens jedoch fünf EUR und maximal 10 EUR bzw. maximal die Kosten des Medikaments zu leisten.

Versicherte der Privaten Krankenversicherung (PKV) haben Anspruch auf eine vollständige Kostenerstattung für allopathische und homöopathische Medikamente. Hierzu zählen in aller Regel nicht Nähr- und Entfettungsmittel, Stärkungspräparate, kosmetische, vorbeugende, Regenerations- und Desinfektionsmittel sowie Weine, Mineralwasser, Tee, Badezusätze, Geheimmittel oder Diät- und Säuglingskost.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...