Obliegenheiten (Private Krankenversicherung): Unterschied zwischen den Versionen

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Im privaten Krankenversicherungsvertrag werden so genannte '''Obliegenheiten''' geregelt.
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In der <span class="plainlinks"> [http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Kategorie:Krankenversicherung,_privat Privaten Krankenversicherung]</span> hat der Versicherte spezielle Obliegenheiten nach § 9 der [[Musterbedingungen (MB/KK)|Musterbedingungen zur Krankheitskostenversicherung (MB/KK)]] bzw. [[Musterbedingungen (MB/KT)|-tagegeldversicherung (MB/KT)]] zu erfüllen:
  
Obliegenheiten sind Pflichten des Versicherungsnehmers, welche sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben. Werden diese Pflichten „verletzt“ durch den VN, kann dies zum Verlust des gesamten Versicherungsschutzes in der <span class="plainlinks"> [http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Kategorie:Krankenversicherung,_privat privaten Krankenversicherung]</span> führen.
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* Anzeige einer Krankenhausbehandlung innerhalb von 10 Tagen nach Beginn.
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* Auskunftspflicht an den Versicherer, um ihm die Beurteilung des Versicherungsfalles und der Leistungspflicht zu ermöglichen.
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* Auf Verlangen auch Untersuchung durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt.
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* Schadenminderungspflicht, Pflicht zur Mithilfe für eine schnelle Genesung.
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* Unterrichtungspflicht, wenn der Versicherte eine weitere private Krankenversicherung abgeschlossen hat oder Leistungen aus der [[Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)|Gesetzlichen Krankenversicherung]] bezieht.
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* Einwilligung beim Abschluss weiterer [[Krankentagegeldversicherung (Private Krankenversicherung)|Krankentagegeldversicherungen]].
  
Was darunter zum ''Beispiel'' zu verstehen ist:
 
  
*'' vorvertragliche Anzeigepflicht: alle Informationen, nach welchen der PKV-Versicherer im Antrag fragt, sind relevant und umfassend und wahrheitsgetreu zu beantworten''
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'''Quellenhinweis:'''
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Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen [http://www.maklercockpit.de/vfopro-dvb hier...]
  
*'' Auskunftspflicht zum Versicherungsfall''
 
 
*'' Anzeigepflicht (Berufswechsel)''
 
 
  
  
 
[[Kategorie:Krankenversicherung, privat]]
 
[[Kategorie:Krankenversicherung, privat]]

Version vom 4. Juli 2011, 10:15 Uhr

In der Privaten Krankenversicherung hat der Versicherte spezielle Obliegenheiten nach § 9 der Musterbedingungen zur Krankheitskostenversicherung (MB/KK) bzw. -tagegeldversicherung (MB/KT) zu erfüllen:


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...