Hundertprozentgrenze Beihilfe (Private Krankenversicherung): Unterschied zwischen den Versionen

K
(kein Unterschied)

Version vom 12. August 2011, 10:00 Uhr

Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen einer PKV die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen, d. h. die tatsächlichen Aufwendungen, nicht übersteigen.


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Weiterführende Links

Beihilfe (PKV)

Beihilfebemessungssatz

Beihilfeberechtigte

Beihilfebescheinigung

Beihilfeversicherung VVG § 199

Krankenversicherung für Beamtinnen und Beamte (Bundesbeihilfe)

Private Krankenversicherung (PKV)


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...