Informationspflichten in der Krankenversicherung (Private Krankenversicherung): Unterschied zwischen den Versionen

K (Die Seite wurde neu angelegt: „Der Versicherer hat dem VN in der Krankenversicherung besonders mitzuteilen (Auszüge): * Einkalkulierte Vermittlungs- und Abschlusskosten * Sonstige einkalkulie…“)
 
K
 
Zeile 4: Zeile 4:
 
* Sonstige einkalkulierte Kosten
 
* Sonstige einkalkulierte Kosten
 
* Angaben zu Auswirkungen steigender Krankheitskosten auf den Beitrag
 
* Angaben zu Auswirkungen steigender Krankheitskosten auf den Beitrag
* Hinweise auf Beitragsbegrenzungsmöglichkeiten im Alter; Aufklärung über den weitgehenden Ausschluss einer Rückkehr in die [[Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)|GKV]] und über steigende Beiträge im Alter
+
* Hinweise auf Beitragsbegrenzungsmöglichkeiten im Alter; Aufklärung über den weitgehenden Ausschluss einer Rückkehr in die <span class="plainlinks"> [http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Kategorie:Krankenversicherung,_gesetzlich GKV]</span> und über steigende Beiträge im Alter
 
* Übersicht einer fiktiven Beitragsentwicklung der letzten zehn Jahre (§ 3 VVG-InfoV-Entwurf 18.6.2007)
 
* Übersicht einer fiktiven Beitragsentwicklung der letzten zehn Jahre (§ 3 VVG-InfoV-Entwurf 18.6.2007)
  

Aktuelle Version vom 18. August 2011, 09:49 Uhr

Der Versicherer hat dem VN in der Krankenversicherung besonders mitzuteilen (Auszüge):


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...