Basistarif (Private Krankenversicherung): Unterschied zwischen den Versionen

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Ab 1.1.2009 anzubietender Krankheitskostentarif mit Leistungen ähnlich der [[Gesetzliche Krankenversicherung (PKV)|GKV]], in dem der Versicherer '''keinen Antragsteller ablehnen''' oder '''Risikozuschläge''' erheben darf, zudem sind die Beiträge auf die Höchstbeiträge zur GKV begrenzt.
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Ab 1.1.2009 anzubietender Krankheitskostentarif mit Leistungen ähnlich der <span class="plainlinks"> [http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Kategorie:Krankenversicherung,_gesetzlich GKV]</span>, in dem der Versicherer '''keinen Antragsteller ablehnen''' oder '''Risikozuschläge''' erheben darf, zudem sind die Beiträge auf die Höchstbeiträge zur GKV begrenzt.
  
Der '''bisherige [[Standardtarif (PKV)|Standardtarif]]''' ist in den Basistarif zu überführen.
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Der '''bisherige [[Standardtarif (Private Krankenversicherung)|Standardtarif]]''' ist in den Basistarif zu überführen.
  
Allen [[GKV: Freiwillig Versicherter|freiwillig gesetzlich Krankenversicherten]] sowie allen im Normaltarif Privatversicherten ist im ersten Halbjahr 2009 einmalig ein '''Wechselrecht''' in den Basistarif unter Mitnahme teilweiser Alterungsrückstellungen zu eröffnen (§ 12 Abs. 1a VAG, § 193 Abs. 5 VVG).
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Allen [[Freiwillig Versicherter (Gesetzliche Krankenversicherung)|freiwillig gesetzlich Krankenversicherten]] sowie allen im Normaltarif Privatversicherten ist im ersten Halbjahr 2009 einmalig ein '''Wechselrecht''' in den Basistarif unter Mitnahme teilweiser Alterungsrückstellungen zu eröffnen (§ 12 Abs. 1a VAG, § 193 Abs. 5 VVG).
  
  

Aktuelle Version vom 18. August 2011, 11:12 Uhr

Ab 1.1.2009 anzubietender Krankheitskostentarif mit Leistungen ähnlich der GKV, in dem der Versicherer keinen Antragsteller ablehnen oder Risikozuschläge erheben darf, zudem sind die Beiträge auf die Höchstbeiträge zur GKV begrenzt.

Der bisherige Standardtarif ist in den Basistarif zu überführen.

Allen freiwillig gesetzlich Krankenversicherten sowie allen im Normaltarif Privatversicherten ist im ersten Halbjahr 2009 einmalig ein Wechselrecht in den Basistarif unter Mitnahme teilweiser Alterungsrückstellungen zu eröffnen (§ 12 Abs. 1a VAG, § 193 Abs. 5 VVG).


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...