Steuerliche Behandlung (Pflegeversicherung): Unterschied zwischen den Versionen

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Für die Behandlung der Beiträge zur Sozialen oder [[Private Pflegeversicherung|Privaten Pflege-Pflichtversicherung]] gilt das Gleiche wie für die [[Krankenversicherung]].
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Für die Behandlung der Beiträge zur <span class="plainlinks"> [http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Kategorie:Pflegeversicherung,_gesetzlich Sozialen]</span> oder <span class="plainlinks"> [http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Kategorie:Pflegeversicherung,_privat private Pflegeversicherung]</span> gilt das Gleiche wie für die <span class="plainlinks"> [http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Kategorie:Krankenversicherung Krankenversicherung]</span>.
  
Nach dem 31.12.1957 Geborene können die Beiträge für private [[Pflegezusatzversicherung|Pflege-Zusatzversicherungen]] bis zu 184 EUR (268 EUR für Verheiratete) als Sonderausgaben absetzen.
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Nach dem 31.12.1957 Geborene können die Beiträge für [[Pflegezusatzversicherung|private Pflege-Zusatzversicherungen]] bis zu 184 EUR (268 EUR für Verheiratete) als Sonderausgaben absetzen.
  
 
==Weiterführende Links==
 
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Aktuelle Version vom 24. August 2011, 12:41 Uhr

Für die Behandlung der Beiträge zur Sozialen oder private Pflegeversicherung gilt das Gleiche wie für die Krankenversicherung.

Nach dem 31.12.1957 Geborene können die Beiträge für private Pflege-Zusatzversicherungen bis zu 184 EUR (268 EUR für Verheiratete) als Sonderausgaben absetzen.

Weiterführende Links

Pflegekostenversicherung

Pflegetagegeldversicherung

Steuerliche Behandlung (Krankenversicherung)


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...