Straftat (Private Unfallversicherung): Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 29. August 2011, 16:54 Uhr

Gesundheitsschädigungen, die ursächlich durch den vorsätzlichen Versuch oder die Ausführung einer Straftat entstehen, sind nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (Ziffer 5.2.1 AUB 2008; Ziffer 5 AUB 99 bzw. 2000; § 2 AUB 88) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Weiterführende Links

Ausschlüsse (Private Unfallversicherung)


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...