Gesetzlich oder Privat (Krankenversicherung): Unterschied zwischen den Versionen

(Die Seite wurde neu angelegt: „Für wen sich ein Wechsel lohnt, lässt sich nur am konkreten Beispiel berechnen. Zudem ist nicht jedem die Aufnahme in der <span class="plainlinks"> [http://www.…“)
(kein Unterschied)

Version vom 15. September 2011, 12:24 Uhr

Für wen sich ein Wechsel lohnt, lässt sich nur am konkreten Beispiel berechnen. Zudem ist nicht jedem die Aufnahme in der PKV grundsätzlich gesichert. Wie wir wissen, spielen in der PKV Risikofaktoren wie beispielsweise Alter und mögliche Vorerkrankungen eine wichtige Rolle in der Annahmepolitik der PKV-Unternehmen.

In der folgenden Gegenüberstellung sind die Vor- und Nachteile der Systeme gesetzliche Krankenversicherung und private Krankenversicherung dargestellt.


GKV PKV
Aufsicht Bundesversicherungsamt Berlin Bundesamt für Finanzdienstleistungen (Ba Fin)
Rechtsgrundlagen
  • Sozialgesetzbuch V (SGB V)
  • Satzung der jeweiligen Krankenkasse
  • Reisversicherungsordnung
  • Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Allg. Versicherungsbedingungen (AVB)
  • Klauseln
Träger Körperschaft des öffentlichen Rechts
  • Aktiengesellschaft
  • VVaG
  • Öffentlich Rechtliche Körperschaft
Versicherte Personen Versicherte Personen (Gesetzliche Krankenversicherung) Versicherte Personen (Private Krankenversicherung)
  • Versicherung kraft Vertrag (freiwillig)

Vollversicherung:

Zusatzversicherung:

  • Alle GKV-Versicherte
Wechsel der Krankenversicherung
  • Wechsel grundsätzlich möglich
  • Wechsel zur PKV wenn Zugangsvoraussetzungen PKV erfüllt sind
  • Wechsel nur mit erneuter Gesundheitsprüfung der versicherten Person
  • Rückkehr zur GKV nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich
Prämien Solidaritätsprinzip
  • Umlageverfahren
  • einkommensabhängig bis zur Beitragsbemessungsgrenze
  • Beitragssatz der jeweiligen Krankenversicherung (Zusatzbeitrag abhängig von der jeweiligen GKV)
Äquivalenzprinzip
Leistungsabrechung Sachleistungsprinzip
  • einheitlich
  • Arzt rechnet über die kassenärztliche Vereinigung mit der Krankenkasse ab
  • Für Arzneien, Zahnersatz, Hilfsmittel oder Krankenhausaufenthalte sind Eigenanteile zu zahlen
  • Auf Antrag auch Kostenerstattungsverfahren möglich
Kostenerstattungsprinzip
  • je nach gewählten Tarif
  • Krankentagegeld wird in vereinbarter Höhe gezahlt
  • bei ambulanter Behandlung rechnet der Arzt direkt mit dem Versicherten ab. Die Rechnung wird dann an das PKV Unternehmen geschickt
  • bei stationärer Behandlung geht die Rechnung direkt an die PKV, Chefarztbehandlungen zahlt wiederum der Versicherte direkt
Beitragsanpassung Über GKV-Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze und Zusatzbeiträge Treuhänder kann (Je nach Bedingungen) die Prämien bei Kosensteigerung anpassen
Demographiesicherheit Umlageverfahren: Zukunfssicherung nahezu nicht möglich Kapitaldeckungsverfahren: Altersrückstellungen und gesetzlicher Beitragszuschlag (10%) wirkt als "Beitragspuffer"
Wartezeiten Keine
  • Sind vorhanden
  • Möglichkeit des Wartezeiterlass beim Wechsel GKV -> PKV
Versicheurngsschutz & Leistungen
  • der Versicherungsschutz ist gesetzlich geregelt und bei nahezu allen GKV`en identisch (95%)
  • 5% der GKV-Leistungen können die Kassen individuell anbieten
  • übernimmt Kosten für Vertragsärzte, sowie nächstgelegenes und geeignetes Krankenhaus
  • individuell vertraglich vereinbart
  • Erstattung von Behandlungskosten von niedergelassenen Ärzten / Zahnärzten
Geltungsbereich
  • BRD, EU, Norwegen, Island, Liechtenstein
  • Länder mit einem Sozialversicherungsabkommen mit der BRD

Europa

  • 1 bis 3 Monate außereuropäisches Ausland. Verlängerung auf Antrag möglich, unbefristeter weltweiter Schutz in Spezialtarifen möglich


Quellenhinweis: Wir bedanken uns für die Unterstützung der SMARTcompagnie GmbH, die uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.smartcompagnie.de (Stand des Originaltextes 2006).