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(kein Unterschied)
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Sind im Versorgungsausgleich andere öffentlich-rechtliche Anwartschaften als die aus der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen ( zum Beispiel: Beamtenpension, Rente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder), geschieht das durch Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Beitragszahlung (§ 1587 b BGB, § 1 VAHRG). Diese Begründung von Rentenansprüchen wird auch als Quasi-Splitting bezeichnet, weil der Berechtigte so gestellt wird, als wären (quasi) die Versorgungsanrechte der Eheleute aufgeteilt worden.
Über das Quasi-Splitting entscheidet das Familiengericht.
Quellenhinweis:
Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuellen Webseiten bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de