Aufrechnung (Gesetzliche Rentenversicherung): Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 28. September 2011, 16:19 Uhr

Hat der Rentenversicherungsträger Ansprüche auf Ersatz von Leistungen (Geldansprüche) gegen den Rentner (zum Beispiel wegen einer überzahlten Rente), kann er seine Ansprüche gegen den Rentenanspruch aufrechnen.

Der Rentner darf dadurch nicht sozialhilfebedürftig werden. Bei der Aufrechnung werden Teilbeträge der Rente zur Tilgung der gegenüber dem Rentenberechtigten bestehenden Forderung einbehalten.


Quellenhinweis: Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuellen Webseiten bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de