(Definition geändert) |
Admin (Diskussion | Beiträge) (inhaltliche Korrektur) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) mit einem sachlich, örtlich oder nach dem Personenkreis begrenzten Wirkungskreis nach Entscheidung der [[BaFin]]. | Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) mit einem sachlich, örtlich oder nach dem Personenkreis begrenzten Wirkungskreis nach Entscheidung der [[BaFin]]. | ||
− | Die Legaldefinition zum kleineren Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist in § | + | Die Legaldefinition zum kleineren Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist in § 210 VAG zu finden. |
[[Kategorie:Fachbegriffe allgemein]]<!--Bitte diesen Befehl nicht entfernen--> | [[Kategorie:Fachbegriffe allgemein]]<!--Bitte diesen Befehl nicht entfernen--> |
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) mit einem sachlich, örtlich oder nach dem Personenkreis begrenzten Wirkungskreis nach Entscheidung der BaFin.
Die Legaldefinition zum kleineren Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist in § 210 VAG zu finden.