Produkthaftungsgesetz

Tabelle 11: Produkthaftungsgesetz

Zur Verbesserung des Verbraucherschutzes trat am 1.1.1990 das Produkthaftungsgesetz in Kraft, das die verschuldensabhängige deliktische Haftung für fehlerhafte Produkte aus § 823 BGB um eine Gefährdungshaftung erweitert.

§ 1 Haftung
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

Beispiele: