Schadenersatzanspruch (UmweltHG)

Vom UmweltHG werden entsprechend den erfassten Rechtsgutsverletzungen nur Personen- und Sachschäden erfasst. Parallel zu den übrigen Regelungen des deutschen Haftungsrechts fallen unter die Personen- und Sachschäden auch die hieraus entstehenden Vermögensfolgeschäden (sog. unechte Vermögensschäden)

Für sog. echte oder reine Vermögensschäden, bei denen weder ein Personen- noch ein Sachschaden vorausgegangen ist, wird allerdings nicht gehaftet, z.B. für den Umsatzrückgang eines Hotelbetriebes durch bloße Geruchsbelästigung.

Gleiches gilt für den Fall der Verletzung des Rechtsguts der Freiheit, z.B. wenn den Anwohnern wegen ausgetretener giftiger Gase angeordnet wird, Fenster und Türen zu schließen und sich nicht aus den Wohnungen zu entfernen.

Zum Schadensersatz sind die allgemeinen Vorschriften der §§ 249-253 BGB anwendbar, die in §§ 5, 11-16 UmweltHG näher ausgestaltet und wo der Umfang des Schadensersatz nach dem UmweltHG näher geregelt wird.

Bezüglich der Art des Schadensersatzes nach dem UmweltHG ergibt sich keine Besonderheit, der Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung (§ 12), Körperverletzung (§ 13) sowie der Schadenersatz durch Geldrente (§14) entspricht anderen vergleichbaren Haftungsnormen. Danach sind die Kosten der versuchten Heilung, der Verdienstausfall, evtl. Beerdigungskosten, die Heilkosten, und evtl. Geldrenten zu ersetzen.