Auslandsrisiken (BHV)

Die Haftpflichtdeckung stellt generell auf inländische Risiken und deutsche Gesetzesgrundlagen ab. Entsprechend sieht Ziff. 7.9 AHB einen Ausschluss für Schäden im Ausland vor.

Da ein solcher genereller Ausschluss den modernen Lebensweisen und insbesondere der Globalisierung der Wirtschaft nicht entspricht, werden in der BHV einige Auslandsrisiken z.T. generell, z. T. aber nur gegen besondere Vereinbarung wieder in die Deckung eingeschlossen.

Generell eingeschlossen sind Auslandsschäden aus Geschäftsreisen u.ä..

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten; 

Beispiele:

Je nach Gefahren- und Interessenlage des VN können weitere Einschlüsse erfolgen für:

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.2 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;

Beispiel:

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.2 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Ausland.;

Beispiel:

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen;

Beispiel:

Ausgeschlossen bei Auslandsschäden bleiben Ansprüche

Bei Versicherungsfällen im Ausland werden Aufwendungen des VR für Kosten – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Als solche Kosten gelten: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem VR nicht selbst entstehen.

Bei Versicherungsfällen in USA / US-Territorien und Kanada oder in den USA / US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt zudem eine Selbstbeteiligung des VN von jedem Personenschaden je geschädigter Person in unterschiedlicher Höhe, i.d.R. mindestens von 10.000 EUR.

Die Leistungen des VR erfolgen auch bei Auslandsschäden in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.