Leitungsschäden (BHV)

Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und Oberleitungen.
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Auf die Bestimmungen in Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) wird hingewiesen.
Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen) bleiben bestehen.

Beispiele: